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Die Steuer - Referat



Steuern
Ökonomisch werden Steuern als von der öffentlichen Hand erhobene Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung umschrieben. Eine Legaldefinition des Steuerbegriffs findet man in der Abgabenordnung (AO), in der die für alle Steuern geltenden Grundtatbestände definiert und Regelungen grundsätzlicher Art darüber zu finden sind, welche Pflichten und Rechte die Steuerpflichtigen einerseits und die Finanzverwaltung andererseits beim Verfahren der Steuererhebung haben. In der AO werden Steuern definiert als
"Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein."(§3 Abs.1 Satz 1 AO)
Damit ist eine wichtige Funktion von Steuern angesprochen: die fiskalische Funktion (Fiskalzweck), wonach Steuern in erster Linie zur Finanzierung der Staatsausgaben dienen. Darüber hinaus haben Steuern eine allokative Funktion. Darunter ist zum einen die Abschöpfung privater Kaufkraft für ihre Verwendung im öffentlichen Sektor gemeint, aber auch die Änderung der Preise zur Korrektur von Marktversagen (Lenkungszweck). Die Preiskorrekturfunktion illustriert die Bedeutung von Steuern als wirtschaftspolitisches Instrument zur Steuerung privater Handlungen. Steuern haben zudem eine redistributive Funktion (Umverteilungszweck). Schließlich kann den Steuern auch eine allgemein-politische Funktion in dem Sinne zugesprochen werden, dass sie der Öffentlichkeit Informationen über die Kosten der Staatstätigkeit vermitteln. Diese liegen letztlich darin, daß der Bürger aufgrund der Steuererhebung zu Konsumverzichten gezwungen wird. Solche Informationen benötigt jeder Wähler, um seine Bewertung alternativer Regierungs- und Parteiprogramme in politisch-demokratischen Abstimmmungsprozessen zur Geltung zu bringen.
In historischer Betrachtung hat sich die Struktur der Steuereinnahmen verändert. So haben Einkommensteuer und Umsatzsteuer kontinuierlich an Bedeutung gewonnen, während der Anteil der Steuern vom Vermögen sowie der Zölle zurückgegangen ist. Dem Staat stehen neben Steuern weitere Quellen öffentlicher Einnahmen offen. Zu nennen sind Gebühren, Beiträge, Einnahmen aus der laufenden öffentlichen Kreditaufnahme, Erwerbseinkünfte (aus Anteilen an Unternehmen u.a.) und – in vielen Ländern gesetzlich verboten - Einnahmenerzielung durch Ausweitung der Geldmenge.
Grundsätzlich ist zu fragen, worin die Überlegenheit der Steuern gegenüber anderen Formen öffentlicher Einnahmen besteht. Kurz: Warum brauchen wir überhaupt Steuern?
In bezug auf Gebühren und Beiträge wird deutlich, dass sie als Einnahmenquelle nur dann theoretisch begründbar sind, wenn hier eine gewisse Äquivalenzbeziehung vorliegt. Aus der ökonomischen Theorie ist bekannt, dass öffentliche Güter nicht nach dem Äquivalenzprinzip (s.u.) finanziert werden können, da in der Regel das Trittbrettfahrerproblem greift. Für den Großteil staatlicher Ausgaben sind deshalb die erforderlichen Einnahmen durch anderweitige Quellen zu erzielen.
Generell ist zu sagen, dass Steuern anderen Einnahmequellen wie Einkünften aus Staatsbetrieben oder Einnahmen aus der staatlichen Geldpresse klar überlegen sind. Im ersten Fall besteht die bekannte Gefahr ineffizienter Anreizstrukturen. Letzteres führt zu inflationärem Druck. In beiden Fällen kann ein dauerhaft hoher Einnahmenfluß nicht gewährt werden. Faktisch besteht keine Alternative zu einem funktionierenden Steuersystem.
In bezug auf die Analyse von Steuersystemen kommt der Frage nach den Besteuerungsprinzipien, also nach welchen Grundsätzen Steuern erhoben werden sollen, eine zentrale Bedeutung zu. Die Literatur unterscheidet u.a. zwischen Äquivalenzprinzip, Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Prinzip der Allokationseffizienz.


Nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip (‚benefit principle‘) wird jeder Steuerzahler gemäß seiner Nachfrage nach öffentlichen Leistungen besteuert. Die Bürger sollen also ein marktpreisähnliches Entgelt für den Nutzen aus öffentlichen Gütern und Dienstleistungen zahlen. Somit müßte jedem Steuerzahler entsprechend seiner individuellen Präferenzen ein eigener Steuertarif auferlegt werden. Auch wenn sich dies in der Praxis in diesem Sinne nicht umsetzen läßt, findet das Prinzip dort eine praktische Anwendung, wo vom Staat eine spezielle Gegenleistung bereitgestellt wird. Ein Beispiel hierfür sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Diese können unter der Voraussetzung, daß zukünftige Rentenzahlungen einen direkten Bezug zu den Beiträgen haben, als eine Steuer nach dem Äquivalenzprinzip angesehen werden.
/> Das Leistungsfähigkeitsprinzip (‚ability to pay principle‘) fordert, dass die Bürger gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden sollen. Da sich Leistungsfähigkeit, verstanden als eine individuell gegebene Eigenschaft, nicht beobachten läßt, gilt es, einen Maßstab dafür zu finden. Die Diskussion, ob als Maßstab das Einkommen oder eher der Konsum dienen soll, hat eine lange Tradition in den Steuerwissenschaften. Das Leistungsfähigkeitsprinzip beinhaltet die Forderung nach horizontaler und vertikaler Gerechtigkeit: bei gleicher Leistungsfähigkeit gleiche Steuerlasten und bei höherer Leistungsfähigkeit höhere Steuerlasten.
Das Prinzip der Allokationseffizienz sieht vor, dass Steuern auf eine Art erhoben werden sollen, die das Verhalten der Wirtschaftssubjekte in einer Ökonomie möglichst nicht beeinträchtigt. Dahinter steckt die bereits auf Adam Smith zurückgehende Erkenntnis, dass das eigennützige Verhalten aller Individuen zum größtmöglichen Nutzen aller führt. Demnach sollte der Staat mit der Besteuerung die Marktentscheidungen nicht verzerren, wenn nicht explizite Gründe für Marktversagen vorliegen (vgl. Lenkungs- und Umverteilungszwecke).
Die verschiedenen Besteuerungsprinzipien finden sich weltweit in allen Steuersystemen in unterschiedlichster Ausprägung wieder. Worauf sich die unterschiedliche Bedeutung der Prinzipien im einzelnen zurückführen läßt, soll hier nicht erörtert werden. Eine These ist, dass die Bedeutung auch vom Einfluß der verschiedenen Steuerwissenschaften abhängt, welche die Besteuerungsprinzipien formuliert und mit geprägt haben Demnach käme dem Äquivalenzprinzip und Allokationsprinzip in den USA eine größere Rolle zu als in Europa, weil dort der Einfluß ökonomischen Denkens auf die Politik traditionell ausgeprägter ist als z.B. in Deutschland, wo der Einfluß der eher juristisch geprägten Staatswissenschaften dem Leistungsfähigkeitsprinzip eine stärkere Rolle zukommen läßt.
Verbrauchs-, Besitz- und Verkehrssteuern:
Verbrauchsteuern sind Steuern auf den Konsum (Bsp.: Tabaksteuer), wobei einige Autoren den Begriff nur gelten lassen wollen, wenn eine Wertschöpfung vorliegt. Verkehrssteuern sind Steuern auf wirtschaftliche Transfers (Bsp.: Grunderwerbssteuer). Bei Besitzsteuern handelt es sich um Steuern auf den Besitz, z.B. von Vermögenswerten (Bsp.: Erbschaft- oder Grundsteuer).
Direkte und indirekte Steuern:
Direkte Steuern knüpfen auf direkte Weise an Charakteristika wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an (z.B. am Einkommen), wobei persönliche Umstände berücksichtigt werden können, während indirekte Steuern diese nur mittelbar erfasst. So ist z.B. die Einkommensteuer (ESt) eine direkte Steuer; die unpersönliche Mehrwertsteuer (MWSt) wird als allgemeine Umsatzsteuer oft als Beispiel für indirekte Steuern zitiert. Allerdings wurde in der finanzwissenschaftlichen Literatur früher auch unterschieden hinsichtlich der Überwälzbarkeit, wobei nicht überwälzbare Steuern als direkt bezeichnet werden und überwälzbare als indirekt. Diese Unterteilung ist unsinnig, weil die Frage der Überwälzbarkeit nicht von der Steuerart abhängt, sondern von Marktgegebenheiten.
Subjekt- und Objektsteuern:
Subjektsteuern ermöglichen die Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit natürlicher Personen (Bsp.: ESt), während Objektsteuern von einer sachlichen Leistungsfähigkeit ausgehen und persönliche Umstände unberücksichtigt bleiben (Bsp.: MWSt).



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