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Familienrecht - Referat



Beziehung zwischen Eltern und Kindern:
Eltern erziehen versorgen und treffen wichtige Entscheidungen.
Eltern müssen IMMER das Wohlergehen der Kinder berücksichtigen.

Eltern leisten Unterhalt und willigen als gesetzlicher Vertreter in Rechtsgeschäfte der Kinder ein.
Uneheliche Kinder haben heute annähern die gleiche Rechtsposition wie eheliche Kinder.

Ein Mann kann die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind öffentlich anerkennen (Notar, Gericht,..)
Durch nachfolgende Ehe der Eltern werden uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt.

Eheliche Kinder tragen den Namen der Eltern. Kann kein Doppelname sein.
Uneheliche Kinder erhalten den Namen der Mutter.

Unterhaltsanspruch:
Die Höhe hängt vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes und vom Einkommen der Eltern ab.
Wenn Eltern nicht zusammenleben, erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt seine Unterhaltspflicht. Der andere Elternteil ist zu Geldunterhalt verpflichtet.

Der Anspruch auf Unterhalt vermindert sich, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat.
Er erlischt, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist.

Eltern haben die Pflicht ihre Kinder zu versorgen:
Sorge um körperliches Wohl, Gesundheit und Aufsicht
Förderung der Entfaltung der körperlichem, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte
Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
Förderung der Ausbildung (Schule, Beruf)

Zwischen Stiefkind und Stief-Elternteil keine rechtliche Beziehung

Bis zum Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit mit dem 18. L J brauchen Kinder Zustimmung der Eltern bei Verträgen

Durch Adoption -> Verhältnis wie zwischen leiblichen Eltern.


Beziehungen zwischen den Ehepartnern:
Gleichberechtigung

Verlobung: keine Verpflichtung zur Eheschließung
Nach Auflösung kann unschuldiger Teil Schadenersatz erhalten.

Eheschließung:
Vertrag -> Lebensgemeinschaft, Treue, Respekt und Beistand verpflichtet
Keine Blutsverwandtschaft, keine Doppelehe, keine Staatsbürgerschaftsehe

Aufhebungsgründe: Geschlechtskrankheit, unheilbare Krankheit = Irrtum oder Drohung/Zwang
Keine Lebensgemeinschaft seit mind. 3 Jahren

Gewinnbeteiligung im gemeinsamen Betrieb
Der berufstätige Ehepartner ist in seiner Freizeit zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet

Der Bürge ist schutzwürdig, wenn
Er über kein Vermögen/Einkommen verfügt
Er aus dem Kredit keinen Nutzen hat
Sich die Übernahme der Bürgschaft aus familiärer Bindung ergibt
Er von der Bank nicht über die Risiken des Kredites aufgeklärt wurde

Ein Ehepartner als alleiniger Besitzer einer Wohnung darf diese nicht kündigen/verkaufen.
Ehepartner kann bei Gewalt gerichtlich aus der Wohnung wegewiesen werden.

Ehevertrag:
Gütergemeinschaft – jeder Partner Miteigentümer am Gesamtvermögen
Kann bei einer Benachteiligung eines Partners gerichtlich geändert werden

Scheidung:
Gemeinsamer Scheidungsantrag beim Bezirksgericht
Aufhebung der Lebensgemeinschaft seit mind. 6 Monaten
Unheilbare Zerrüttung (Ehe ist nicht zu retten)
Schriftliche Vereinbarung des Sorgerechts für Kinder

Bei Nicht-Einigung der Partner muss ein Teil eine Klage einbringen.

Nicht aufgeteilt werden:
In die Ehe eingebrachte, vererbte, geschenkte Sachen
Persönliche oder beruflich notwendige Gegenstände

Durch Tod eines Partners:
Gesetzliches Erbrecht
Anspruch auf Witwenpension

Lebensgemeinschaft:
Wenn man seit längerfristig in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt

Gleichgeschlechtliche Paare:
Adoptionsverbot
Eingetragene Partnerschaft – Lebensgemeinschaft mit Rechten und Pflichten




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