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Rechtsformen - Referat



Ich referiere heute über verschiedene Gesellschaften!

Die Einzelunternehmung

Nur ein Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen muss.
Der Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das heißt, er haftet auch mit seinem Privatvermögen.
Der Geschäftsinhaber ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich. Er kann allerdings Bevollmächtigte und – sofern er Vollkaufmann ist – Prokuristen bestellen.
Vorteil der Einzelunternehmung ist die völlige Handlungsfreiheit des Unternehmens. Nachteile der Einzelunternehmung: Eigenkapitalbasis ist nur vom Einzelunternehmer abhängig. Fremdfinanzierung ist nur in beschränktem Umfang möglich, da nur der Einzelunternehmer haftet. Die unbeschränkte Haftung trifft nur den einen Unternehmer das heißt er hat das gesamte Risiko. Die enge Bindung des Unternehmen an eine Person kann zum Beispiel bei Krankheit oder Tod des Unternehmers zu einer schweren Gefährdung des wirtschaftlichen Bestandes führen.

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)

Zwei oder mehrere Personen kommen überein, Leistungen bzw. Sachen zum gemeinsamen Nutzen einzusetzen.
Die Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Sie kann keine „Firma“ im Sinne des HGB führen. Geschäftsführung, Dauer der Gesellschaft und Gewinnverteilung werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Jährlich ist Rechung zu legen. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Einsicht in die Bücher. Wurde die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so haben die Gesellschafter ein Kündigungsrecht. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen und solidarisch, d. h. für die gesamten Schulden der Gesellschaft.
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht werden gegründet: Wenn die Gründung einer Personengesellschaft nach HGB nicht möglich ist, weil keine Vollkaufmannseigenschaft erworben werden kann oder weil das Handelsgewerbe nicht über ein Kleingewerbe hinausgeht oder sie werden als Arbeitsgemeinschaft oder als Vorgesellschaften gegründet.

Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

Bis 1990 war es in Fällen, in denen keine Vollkaufmannseigenschaft erworben werden konnte, nur möglich, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Dieser Gesellschaftsform kommt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
Nun ist in diesen Fällen die Gründung einer OEG oder KEG möglich. Diese „Erwerbsgesellschaften“ werden ins Firmenbuch eingetragen und besitzen eine Firmenbezeichnung. Diese Gesellschaftsform wird vor allem für den Zusammenschluss von Freiberuflern und auch von Landwirten genutzt. Die Regelung über die Geschäftsführung, Mitarbeit und Haftung sind ähnlich wie bei der OHG und der KG.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Eine OHG kann nur für ein Unternehmen gegründet werden, dem Vollkaufmannseigenschaft zukommt, also nicht für Kleingewerbe.
Vorteile der OHG sind: Volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer, Arbeitsteilung ist möglich und erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung.
Nachteile der OHG sind: enge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft, unbeschränkte und solidarische Haftung. Diese gilt sogar fünf Jahre nach dem Ausscheiden für alle Schulden, die bei Ausscheiden bestanden!
Konkurrenzverbot: Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Er darf auch nicht ohne Zustimmung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist!

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung nicht stattfindet (Komplementäre).
Soweit in den §§ 161-177 nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung. Genauso wie die OHG kann auch eine KG nur für ein Unternehmen gegründet werden, dem Vollkaufmannseigenschaften zukommt. Der Komplementär hat das Recht und die Pflicht zur persönlichen Mitarbeit. Der Kommanditist hat nur bestimmte Kontrollrechte.
Vorteile der KG: für den Komplementär: Verbreitung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen;
Für den Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung. Die KG ermöglicht somit das Zusammenschließen von fachlich qualifizierten Kaufleuten, die dann als Komplementäre wirken, mit finanzkräftigen Gesellschaftern, die jedoch nur eine Beteiligung mit beschränkter Haftung suchen und aus verschiedenen Gründen nicht beteiligt sein können bzw. wollen.
Nachteile der KG: für den Komplementär: enge Bindung an die Gesellschaft, unbeschränkte, persönliche und solidarische Haftung; für den Kommanditisten: beschränkte Kontrollmöglichkeit. Die Kaufmannseigenschaft kommt nur den Komplementären, nicht jedoch den Kommanditisten zu.

Die Stille Gesellschaft

Wer sich als Stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
Jeder einzelne Stille Gesellschafter bildet mit dem Inhaber des Handelsgewerbes eine eigene Stille Gesellschaft. Das heißt, beteiligen sich mehrere Stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe, so entstehen auch mehrere Stille Gesellschaften. Die Beteiligung des Stillen Gesellschafters scheint nach außen nicht auf. Die Stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in das Firmenbuch eingetragen. Selbstverständlich kann das Unternehmen, an dem sich der Stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn dem anderen Gesellschafter Vollkaufmannseigenschaft zukommt.
Vorteile der Stillen Gesellschaft: für den Stillen Gesellschafter: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit und Beschränkung der Haftung, Geheimhaltungsmöglichkeit der Beteiligung gegenüber Dritten. Für die übrigen Gesellschafter gibt es folgende Vorteile: das Eigenkapital wird größer, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen. Die Beteiligung scheint nach außen nicht auf. Nachteile für den Stillen Gesellschafter: geringe Kontrollmöglichkeit und keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft. Dem Stillen Gesellschafter kommt die Kaufmannseigenschaft nicht zu.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die
AG hat eigene Rechtspersönlichkeit (sie ist eine juristische Person), die Aktionäre einer AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Vorteile der AG: Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleine Beträge aufgebracht werden. Die Haftung ist für den einzelnen Aktionär auf das Ausmaß seiner Beteiligung begrenzt. Die Aktie ist jederzeit übertragbar, ausgenommen Namensaktien. Nachteile der AG: Praktisch keine Bindung zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Unternehmensleitung. Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären und Geschäftsleitung. Die Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt. Alle Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse von Wirtschaftstreuhändern prüfen lasse und sie dem Firmenbuch zur öffentlichen Einsicht zusenden. Große Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse zusätzlich in der Wiener Zeitung publizieren.
Aktien und die Rechte der Aktionäre
Eine Aktie ist die Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft. Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im Besitz der Urkunde ist. Das Grund- oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt. Die Summe der Nennwerte (Nominalwerte) der Aktien ist gleich das Grundkapital. Das Mindestgrundkapital beträgt €70.000,-. Der Mindestnennwert pro Aktie beträgt €1,-.
Rechte des Aktionärs
Mit der Aktie erwirbt der Aktionär (der Aktienbesitzer) eine Reihe von Rechten. Die beiden wichtigsten sind:
· Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende)
Sie wird in Prozenten des Grundkapitals oder pro Aktie abgegeben.
· Stimmrecht auf der Hauptversammlung
Organisation und Geschäftsführung der AG
Als juristische Person bedarf die AG natürlicher Personen, die sie vertreten und für sie handeln. Das Aktiengesetz sieht drei ständige Organe vor:
Hauptversammlung (der Aktionäre): muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden, beschließt über Kapitalveränderungen, Umwandlung oder Auflösung, jede Aktie gewährt eine Stimme, in besonderen Fällen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Aufsichtsrat (Kontrollorgan): Wahl erfolgt für höchstens 4 Jahre, für je zwei Mitglieder ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden.
Vorstand (Geschäftsführung): Führt die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft, berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, stellt Jahresabschluss und Geschäftsberichte auf, beruft die Hauptversammlung ein. Vorstandmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden. Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften.
Die GmbH hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Vorteile der GmbH: Beschränkung der Haftung; dies ist der Grund, warum heute häufig Personengesellschaften in GmbHs umgewandelt werden. In diesen Fällen haben die Gesellschafter meist umfangreiche oder alle Kontrollrechte, da sie sich selbst zu Geschäftsführern bestellen. Das heißt, GmbHs werden häufig wie eine OHG geführt, jedoch wird die Form der GmbH wegen der Haftungsbeschränkung gewählt.
Kleine GmbHs sind nicht prüfungspflichtig und müssen nur ihre Bilanz zum Firmenbuch einreichen. Alle übrigen GmbHs sind prüfungspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen. Nachteile der GmbH: Geringere Kreditfähigkeit als die AG, gilt vor allem für kleinere Gesellschaften.
Geschäftsanteil am Stammkapital
Aufgrund der geleisteten Stammeinlage wird das Mitgliedschaftsrecht an einer GmbH erworben. Dieses Mitgliedschaftsrecht bezeichnet man als Geschäftsanteil. Im Gegensatz zur AG muss der Geschäftsanteil nicht verbrieft sein, es muss keine Urkunde ausgestellt werden.
Der Betrag der Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann verschieden hoch sein. Jeder Gesellschafter hat nur einen Geschäftsanteil. Die Geschäftsanteile werden in einem von der Gesellschaft geführten Geschäftsanteilsbuch verzeichnet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann nur durch einen Notariatsakt erfolgen. Das Stammkapital setzt sich aus der Stammeinlage der Gesellschafter zusammen. Das Stammkapital muss mindestens € 35.000,- betragen. Die gesetzliche Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt € 70,-.
Organisation und Geschäftsführung einer GmbH
Gleich den anderen juristischen Personen bedarf auch die GmbH entsprechender Organe, die für sie handeln. Generalversammlung: wird jährlich vom Geschäftsführer einberufen, besteht aus allen Gesellschaftern, das Stimmrecht hängt von der Höhe des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters ab, die Aufgaben sind ähnlich wie bei der Hauptversammlung der AG. Geschäftsführer: Führen und vertreten die Gesellschaft. Aufsichtsrat: Er muss erst dann gebildet werden, wenn das Stammkapital € 70.000,- übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht oder wenn die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt. Die Arbeitnehmer müssen im Aufsichtsrat nach den gleichen Vorschriften beteiligt sein wie bei der AG. Der Aufsichtsrat ist wie bei der AG ein Kontrollorgan.

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb oder durch Kreditgewährung.
Die Tätigkeit der Genossenschaften ist nicht in erster Linie auf Gewinn gerichtet, sondern auf die Förderung der Mitglieder. Daraus leitet sich die Doppelstellung der Mitglieder der Genossenschaften ab. Sie sind einerseits „Unternehmer“ und andererseits ihre eigenen Kunden. Durch Zusammenschluss zu Genossenschaften suchen sich Kleinbetriebe und Konsumenten die Vorteile des Großbetriebs zu verschaffen. Je nach der Art der Förderung der Mitglieder unterscheidet man: Einkaufsgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Verwertungsgenossenschaften, Nutzungsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Bau- und Siedlungsgenossenschaften.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: civicgirl



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