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BSE - 3.Version - Referat
1. Charakterisierung der Krankheit
Die Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist eine Infektionskrankheit der Rinder. Nach dem heutigen Stand der Forschung wird die BSE durch Prionen verursacht; das sind übertragbare Proteine ohne eigene Erbsubstanz. Die Krankheit äußert sich in Leistungsabnahme und in Verhaltensstörungen wie Schreckhaftigkeit und Aggressivität. Sie tritt fast ausschließlich bei Kühen auf. Die Zeit von der Ansteckung
bis zum Ausbruch der Krankheit (Inkubationszeit) beträgt im Mittel fünf Jahre. Die Ansteckung erfolgte nach heutigem Kenntnisstand über ungenügend erhitzte Tiermehle (Fleischmehl, Fleischknochenmehl und
dergleichen), welche Hirn, Augen oder Rückenmark von infizierten Tieren enthielten. Die Krankheit führt innerhalb weniger Monate zum Tode. Es gibt weder eine Schutzimpfung noch Behandlungsmöglichkeiten. Die
Diagnose kann erst nach dem Tode aufgrund der Untersuchung von Hirnmaterial gestellt werden. Die
Übertragung der BSE auf andere Tierarten und auf den Menschen muss als wahrscheinlich beurteilt werden. Indessen ist die Verwendung von Organen, in denen sich der Krankheitserreger befindet, namentlich des Hirns,
der Augen und des Rückenmarks, als Nahrungsmittel verboten.
Andere transmissible spongiforme Enzephalopathien sind:
beim Tier:
- Scrapie (Schaf, Ziege),
- transmissible Minkenzephalopathie (TME) des Nerzes,
- feline spongiforme Enzelphalopathie (Katze),
- Chronic Wasting Disease (CWD) von Hirschartigen in Amerika.
Beim Menschen:
- Kuru, Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD),
- Gerstmann-Sträussler-Scheinker Syndrom
- (GSSS) und Familiäre Fatale Insomnie (FFI).
- Empfängliche Arten für BSE:
Rind
Schaf
Ziege
andere Wiederkäuer
Feliden
Erreger:
Prionen (PrPsc, Proteinase-resistentes Isomer des Prionenproteins PrP). Diskutiert werden auch unkonventionelle Viren (Virino). Prionen zeichnen sich durch sehr hohe Resistenz gegen Hitze, UV- und ionisierende Strahlung und Desinfektionsmittel aus. Sie sind empfindlich auf stark alkalische Substanzen
(Javellewasser, Eau de Barraque). Autoklavieren bei = 133°C während mindestens 20 Minuten bei 3 bar inaktiviert den Erreger.
Klinik/Pathologie:
Inkubationszeit von drei bis sechs Jahren oder länger. Die neurologischen
Symptome sind:
a) Störungen des Verhaltens,
b) der Bewegung,
c) und der Sensibilität.
Allgemein werden beobachtet:
1. Ängstlichkeit,
2. Nervosität,
3. erhöhte Aufmerksamkeit und Schreckhaftigkeit
4. vor Durchgängen und vor kleinsten Hindernissen,
5. Aggressivität,
6. häufiges Belecken der Nase,
7. Zähneknirschen,
8. Zittern oder Muskelzuckungen an Lippen, Flotzmaul, Ohren Hals,
Vorderkörper,
Flanken oder ganzem Körper
9. Im Endstadium Festliegen.
10 Zusammenzucken oder sogar plötzliches Umfallen infolge geringster Umwelteinflüsse (Lärm, Bewegungen von Personen oder Tieren etc.)
Überempfindlichkeit auf Berührungen vor allem im Kopf- und Halsbereich
Überempfindlichkeit auf Licht und Lärm
Diagnose:
Die definitive Diagnose kann momentan nur histopathologisch und immunhistochemisch (PrPsc Nachweis) an Gehirnschnitten gestellt werden. Zur Zeit ist keine Diagnose am lebenden, infizierten aber noch
nicht erkrankten Tier möglich. Serologische Tests stehen nicht zur Verfügung. Es werden Bioessays mit konventionellen und transgenen Mäusen durchgeführt.
2. Vorgeschichte und erste Maßnahmen:
Die BSE wurde im November 1986 erstmals in Großbritannien identifiziert und im Juni 1988 zu einer anzeigepflichtigen Tierkrankheit erklärt.
Am 2. November 1990 wurde der erste BSE-Fall in der Schweiz diagnostiziert. Es gilt als gesichert, dass die BSE-Fälle in der Schweiz auf Futtermittelkomponenten zurückzuführen sind, die von BSE-kranken Tieren stammen und nicht genügend erhitzt worden sind. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um Tiermehle aus Großbritannien, die auf dem europäischen Kontinent vermutlich mit neuen Herkunfts- und Qualitätsangaben versehen und in die Schweiz importiert worden sind.
Obwohl gemäss Außenhandelsstatistik kaum je Tiermehle direkt aus Großbritannien in die Schweiz eingeführt worden waren, schenkte das Bundesamt für Veterinärwesen der neuen Krankheit schon frühzeitig
gebührende Beachtung und stellte sicher, dass keine Einfuhrbewilligungen für solches Material erteilt wurden.
Am 13. Juni 1990 erließ das Bundesamt für Veterinärwesen zudem ein formelles Einfuhrverbot für lebende
Rinder, Tiermehle und weitere Erzeugnisse aus Großbritannien und im November 1990 gab es verschärfte Einfuhrbedingungen für Tiermehle aus anderen Ländern heraus.
Das Bundesamt für Veterinärwesen verbreitete ab 1989 Informationen für die Tierärzteschaft, baute 1990 eine Diagnostik auf und förderte die Forschung über diagnostische Methoden und die Epidemiologie von
BSE. Seitdem praktiziert die Schweiz eine intensive Überwachung zentralnervöser Störungen beim Rind.
Insgesamt wurden seit 1990 an den beiden hierfür unter Vertrag genommenen Instituten mehr als 700
BSE-Verdachtsfälle beim Rind abgeklärt.
Die beiden schweizerischen Tiermehlfabriken operieren im Batch-Verfahren bei einer Temperatur von 133 °C und einem Druck von 3 bar während mindestens 20 Minuten. Dieses Verfahren entspricht der Richtlinie 96/449/EG. Es ist zudem das einzige Verfahren zur Entsorgung tierischer Abfälle, bei dem eine ausreichende Inaktivierung des BSE-Erregers wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Tierische Fette zur Fütterung an Nutztiere müssen ebenfalls auf 133 °C erhitzt werden. Die Organe, in denen sich die Krankheitserreger befinden können, müssen zudem verbrannt werden.
Seit 1990 hat die Schweiz alle von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Internationalen
Tierseuchenamt (OIE) vorgeschlagenen Schutzmassnahmen vollzogen. Wenige Tage nach der Feststellung
des ersten BSE-Falles wurden erste Maßnahmen verordnet, die nach wie vor Gültigkeit haben. Zu erwähnen
sind u.a. das Verbot der Verwendung von Hirn, Rückenmark und weiteren Teilen als Lebensmittel sowie von
Tiermehlen als Futtermittel für die Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung. Obwohl diese Maßnahmen
offensichtlich wirksam sind, und das Risiko für die Konsumentenschaft minimal ist, wurden 1996 ergänzende
Maßnahmen getroffen.
3. Vorschriften
- Maßnahmen im Tierbestand
- Meldepflicht für BSE und anschließende epidemiologische Abklärung;
Tötung und Untersuchung des Gehirns von Tieren mit BSE-Verdacht;
Verbrennen der Tierkörper erkrankter Tiere;
Vernichten des Samens, der unbefruchteten Eizellen und der Embryonen von an BSE erkrankten Tieren;
Verbot des Inverkehrbringens von Milch BSE-verdächtiger oder BSE-verseuchter Kühe;
-Tötung aller direkten Nachkommen von BSE-verseuchten Kühen;
Tötung aller vor dem 1. Dezember 1990 geborenen Tiere der Rindergattung in Beständen, in denen BSE aufgetreten ist, sofern das erkrankte Tier vor dem 1. Dezember 1990 geboren worden ist; die Tierkörper müssen als tierische Abfälle entsorgt werden; falls das erkrankte Tier nicht in demjenigen Bestand geboren und aufgezogen wurde, in welchem es erkrankt ist, ist dieser Bestand ausfindig zu machen; es sind dort die gleichen Maßnahmen zu treffen;
Tötung aller Kohortentiere (Kühe, die bis zu ein Jahr älter oder jünger sind als das betroffene Tier) in Beständen, in denen BSE aufgetreten ist, sofern das erkrankte Tier nach dem 1. Dezember 1990 (Datum
des Inkrafttretens des Fütterungsverbotes) geboren worden ist; die Tierkörper müssen als tierische
Abfälle entsorgt werden. Falls das erkrankte Tier nicht in demjenigen Bestand geboren und aufgezogen
wurde, in welchem es erkrankt ist, ist dieser Bestand ausfindig zu machen; es sind dort die gleichen
Maßnahmen zu treffen;
Entschädigung von 90% des Schätzungswertes für die getöteten Tiere, welcher aufgrund des aktuellen
Nutz-, Zucht- und Schlachtwertes ermittelt wird;
sobald die Tiere eines Bestandes nach den genannten Bestimmungen getötet worden sind, wird der Bestand vom Bundesamt für Veterinärwesen als "frei von BSE" bezeichnet.
Vorbeugende Maßnahmen:
Verfütterungsverbot von:
· Fleischmehl
· Fleischknochenmehl
· Griebenmehl
· Griebenkuchen
an Wiederkäuer;
sichtbares Lymph- und Nervengewebe sowie Lymphknoten von Tieren der Rindergattung jeden Alters dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden;
Verbot der Verwendung von:
· Gehirn
· Augen
· Rückenmark
· Milz
· Thymus (Milke)
· Därmen
von Tieren der
Rindergattung über 6 Monate als Lebensmittel;
- Knochen der Wirbelsäule
- des Kreuzbeines
- und des Schwanzes
von Kühen müssen aus der
Lebensmittelkette entfernt werden;
- Gehirn in der Gehirnschale
- Rückenmark
- Augen
- Mandeln von Kühen
- sowie ganze Tierkörper von Kühen
müssen in jedem Falle verbrannt werden.
Maßnahmen bei der Einfuhr
Verbot der Einfuhr von lebenden Rindern, bestimmten Fleischsorten und Tiermehlen aus Großbritannien;
Tiermehle und tierische Fette zur Verfütterung an Nutztiere dürfen nur aus Lieferbetrieben importiert
werden, die nach dem in der Schweiz geltenden Standard produzieren;
Rinder, Schafe und Ziegen werden nur noch aus Ländern zur Einfuhr zugelassen, in denen das Verfüttern
von Tiermehlen an Wiederkäuer verboten ist;
ebenso sind Fleischerzeugnisse nur noch aus Ländern zulässig, in denen die Verwendung von Gehirn,
Augen, Rückenmark, Milz etc. entsprechend den schweizerischen Bestimmungen verboten ist oder wenn
der Schweiz besondere Garantien geleistet werden können.;
Insgesamt wurden rund 3200 Tiere aus BSE-Beständen getötet, davon rund 200 Nachkommen von BSE-Tieren. Seit dem 5. Mai 1997 sind alle schweizerischen Tierbestände im Sinne der Gesetzgebung
frei von BSE.
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