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Der Bundespräsident - 3.Version - Referat
1) Einleitung
2) Gründe: Weimar
3) Wahl des Bundespräsidenten
4) Vereidigung
5) seine Aufgaben
6) das Bundespräsidialamt
7) integrative Funktionen das Bundespräsidenten
8) Präsidentenanklage und Amtsenthebung
9) Ende der Amtszeit
1)
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt, er steht jedoch selten im Mittelpunkt der Medien.
Es ist jedoch nicht das wichtigste Amt und der Bundespräsident hat eine verhältnismäßig geringe direkte Macht, da man in der Weimarer Republik schlechte Erfahrungen damit gemacht hat.
2)
Der Reichspräsident hatte damals nämlich zu viele Befugnisse wie zB konnte er den Reichskanzler entlassen und Notverordnungen erlassen, diese wurde dann ausgenutzt und so ist Hitler an die Macht gekommen.
3)
Man wollte also verhindern das der Bundespräsident zu viel direkte Macht bekommen hätte und deshalb wird er nicht direkt gewählt, sondern von der Bundesversammlung, die eigens dafür einberufen wird, er kann jedoch nur gewählt werden wenn er eine absolute Mehrheit erreicht.
Die Bundesversammlung besteht zur Hälfte aus Mitgliedern des Bundestages und zur anderen Hälfte von Volksvertretungen der einzelnen Bundesländer.
Ein weiterer Grund für dieses Wahlverfahren ist, das man sein Amt nicht den eventuell heftigen parteipolitischen Kämpfen aussetzen wollte.
Gewählt wird er für eine Amtszeit von 5 Jahren, er kann zweimal direkt hintereinander gewählt werden.
Wählbar ist jeder Deutsche der das 40. Lebensjahr vollendet hat und das passive Wahlrecht besitzt.
4)
In einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat wird der Bundespräsident am Tag des Amtsantritts vom Bundestagspräsidenten vereidigt.
Der Bundespräsident muss den Eid leisten, das ist in der Verfassung vorgeschrieben, da die Übernahme des Bundespräsidentenamtes freiwillig ist, kann man da auch keine Ausnahme machen.
Wenn also jemand auf Grund seine Religion keinen Eid leisten will, kann er nicht zum Bundespräsident werden.
Ab diesem Zeitpunkt bekommt der Bundespräsident jährlich circa 213.000€ die ihm auch nach seiner Amtszeit weitergezahlt werden.
5)
Die Aufgaben des Bundespräsident sind unter anderem der Vorschlag, die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Bundesrichter, Bundesbeamten und Offiziere.
Er prüft, unterzeichnet und verkündet die Gesetze. Er muss zB überprüfen ob sie mit der Verfassung übereinstimmen.
Er hat das Begnadigungsrecht, wenn die Verurteilung durch Bundesgerichte oder Gerichte der Länder erfolgt und er darf die Parteienfinanzierungskommission einberufen.
Sollte bei der Wahl des Bundeskanzlers der vorgeschlagene Kandidat für dieses Amt auch im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit erhalten, hat der Bundespräsident die Möglichkeit, ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Er kann den Bundestag auch nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auflösen, dann kann er den Gesetzgebungsnotstand erklären, allerdings nur wenn der Bundesrat zustimmt, in der Geschichte der Bundesrepublik war dies aber noch nie der Fall.
Falls der Bundespräsident verhindert ist übernimmt der Bundesratspräsident seine Aufgaben.
6)
Das Bundespräsidialamt unterstützt den Bundespräsident bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Es berät und informiert ihn, bereitet seine Entscheidungen vor und führt seine Aufträge aus bzw leitet es an die zuständigen Ministerien und Behörden weiter.
7)
Da der Bundespräsident vergleichsweiße begrenzte politische Kompetenzen hat, kann er dafür eine integrative Funktion außerhalb der Parteipolitik wahrnehmen.
Bisher haben die Bundespräsidenten immer wieder zu wichtigen gesellschaftlichen Themen engagierte Grundsatzreden gehalten und haben dadurch in die Öffentlichkeit und in die Politik hineingewirkt.
Dadurch hat das Amt an Bedeutung und moralischem Einfluss gewonnen.
8)
Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident Immunität. Der Bundespräsident kann nicht abgewählt werden.
Die einzige Möglichkeit, ihn seines Amtes zu entheben, ist die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 61 GG).
Die Präsidentenanklage kann auf Antrag eines Viertel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates durch Beschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag oder Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Nach Erhebung der Anklage kann das Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung erklären, dass der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt es während des Verfahrens zu dem Entschluss , der Bundespräsident habe absichtlich gegen das Grundgesetz oder gegen ein Bundesgesetz verstoßen, kann es ihn des Amtes entheben.
9)
Die Amtszeit des Bundespräsidenten endet wenn er stirbt, zurücktritt, seine Wählbarkeit verliert, die kann passieren wenn er zum Beispiel die deutsche Staatsbürgerschaft aufgibt, oder vorzeitig seines Amtes enthoben wird.
Regulär endet sie seit 1969 nach 5 Jahren stets am 30. Juni, sein Nachfolger tritt das Amt dann am 1. Juli an.
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: xsandria
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