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Entstehung der Pflegeversicherung - Referat



Entstehung der Pflegeversicherung

Die lang diskutierte Pflegeversicherung trat als 5. Zweig der Sozialversicherung am 1. Januar 1995 mit Beitragszahlungen von 1% vom Bruttoeinkommen in Kraft, um einen finanziellen Sockel zu bilden. Ab 1. April 1995 gewährte die Pflegeversicherung Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen dann auf 1,7% des Bruttoeinkommens. Zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge wurde der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. (Ausnahme: Sachsen – da zahlen die Arbeitnehmerinnen allerdings auch 1,35% statt 0,85%)

Notwendig wurde die Einführung der Pflegeversicherung, weil die Sozialhilfeausgaben einen „Sprengsatz“ in den Kommunalhaushalten darstellten. Bis dato finanzierte sich die Pflege aus Steuermitteln und dem Geltungsbereich des SGB V sowie Eigenmittel. Traditionelle Lebensformen erodierten zunehmend, d.h. die familiäre Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit sank aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen. Die/der Einzelne wurde anfälliger gegenüber materiellen Lebensrisiken, was die Notwendigkeit staatlicher Steuerungsbemühungen hervorrief. Für die Mehrzahl aller Pflegebedürftigen existierte kein Schutz gegen das Pflegerisiko oberhalb des Sozialhilfeniveaus.

Der nach außen transportierte Grund für die Einführung der Pflegeversicherung beschreibt den Wunsch, alte Menschen vor der von ihnen verschmähten Sozialhilfeabhängigkeit wegen Pflegebedürftigkeit zu bewahren. Tatsächlich zielen die Nutzen- und Verteilungseffekte der Pflegeversicherung auf die Mitte der Gesellschaft ab.

Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ wird dennoch mit steigender Tendenz notwendig. Mit Einführung der Pflegeversicherung hat das Pflegefallrisiko Anerkennung als allgemeines Lebensrisiko gefunden. Allerdings handelt es sich dabei um ein Budgetierungssystem statt ein Bedarfsdeckungssystem.
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Pflegestufen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegestufe festgestellt werden. Pflegebedürftige stellen dazu einen Antrag bei ihrer Krankenkasse. Von dort wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beauftragt, der die Pflegebedürftigkeit anläßlich eines Hausbesuches feststellt und je nach festgestellten Pflegeaufwand die Pflegestufe empfiehlt. Sie richtet sich ausschließlich an den zeitlichen Anforderungen für die Pflege aus. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Andere wichtige Bedürfnisse wie die Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens, die Bewältigung von Krisen und Vereinsamung, der Umgang mit Sterben und Tod oder nahezu die gesamte Betreuung von Menschen, die an Demenz (Altersverwirrtheit) leiden, sind ausgeklammert. Leistungen der sog. Behandlungspflege fallen in den Finanzierungsbereich der Krankenkassen. Die letztendliche Entscheidung der Pflegeeinstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.

Die Pflegestufen sind:

I - erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 90 min. pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Min. tägl. entfallen.
II - schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 180 min pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Min. täglich
III - schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. Hilfebedarf mindestens 300 min pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Min. täglich betragen.

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Leistungen
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Leistungen bei häuslicher Pflege

Zur Zeit entscheiden sich etwa zwei Drittel der mehr als zwei Millionen
Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege.

* Sachleistungen

Pflegebedürftige können Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von monatlich 384,00 € (Stufe I), 921,00 (Stufe II) bzw. 1432,00 € (Stufe III), in Härtefällen 1918,00 € in Anspruch nehmen. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Ein Härtefall liegt bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand vor, z.B. im Endstadium einer Krebserkrankung.

* Geldleistungen

Alternativ werden für die ambulante Pflege durch selbstbeschaffte Pflegepersonen auch Geldleistungen gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Stufe I 205 €, in Stufe II 410 € und in Stufe III 665 €. Eine Härtefallregelung gibt es bei Geldleistungen nicht.

* Kombination aus Sach-und Geldleistung

Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung, bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet werden und der nicht verbrauchte Anteil an der Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht wird. Wird z.B. 80 % des Höchstbetrages der Sachleistung verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Höchstbetrages der Geldleistung zur Verfügung.

* Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Dabei werden im Bedarfsfall auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege durch eine Vertragspflegeeinrichtung bzw. Kurzzeitpflege stationär in einem Pflegeheim) bis zu 4 Wochen jährlich bis zu einem Betrag von 1.432,- €. Leistungsgründe können z.B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristige Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit sein.

* Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis 31,- € monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel können leihweise zur Verfügung gestellt oder zu 100% erstattet werden. Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Hebegeräte, Einbau eines behindertengerechten Bades) können bis zu 2.557,- € je Maßnahme bewilligt werden.

* Soziale Absicherung der Pflegeperson

Für ehrenamtliche Pflegepersonen werden für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
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Leistungen bei stationärer Pflege

Für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse bei Stufe I 1023,00 €, bei Stufe II 1279,00 € und bei Stufe III 1432,00 € an das Heim. Härtefälle können bis zu 1688,00 € erhalten.
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Adem1987



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