|
Gesetzgebung - Referat
I.Vorbemerkungen zum politischen System Deutschlands (in Bezug auf die Gesetzgebung)
·Die Strukturprinzipen des Grundgesetzes: Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewalten-teilung u.a. sind unantastbar. Diese Grundsätze der Artikel 1 und 20 GG können nicht geändert werden (Art.79,Abs.3)--> Ewigkeitsklausel. Die Verfasser des Grundgesetzes haben aus dem Ende der Weimarer Republik Lehren gezogen (damals konnten alle Regelungen geändert werden) und einen Teil des Grund- gesetzes zu „Naturrecht“ gemacht. Die Freiheitlich- Demokratische Grundordnung ist stark geschützt, denn alle, die am politischen Leben beteiligt sind, sind an sie gebunden(wehrhafte Demokratie).
·Parteien spielen im politischen System Deutschland eine große Rolle, so dass man auch von einer Parteien-demokratie spricht. Sie stellen nicht nur die Kandi-daten für die politischen Ämter in den Regierungen, sondern besetzen auch leitende Positionen in Verwal-tungen, Gerichten und Staatsanwaltschaften. Volksabstimmungen oder Bürgerentscheide (Elemente einer direkte Demokratie) sind auf Bundesebene fast nicht vorhanden (z.B. nur bei dem Zuschnitt der Bundesländer wie Zusammenlegung etc). Diese sind auf Landesebene häufiger zu finden.
·Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie, denn der Regierungschef, also der Bundeskanzler, wird direkt durch das Parlament, den Bundestag, gewählt. Der Bundespräsident hat im Gegensatz zu präsidialen Demokratien (wie USA, Frankreich) eine schwache Position und fast nur repräsentative Funktionen, auch hat er kein Vetorecht. Politische Wirkung erzielt er am ehesten mit Ansprachen und Reden und kann gesellschaftliche Diskussionen anstoßen.
Skizze dazu in:
PolitischesSystemDeutschlands in:
Wikipedia, derfreienEnzyklopädie vgl. Literaturverzeichnis I.a)
Gewaltenteilung einer rechtsstaatlichen Demokratie: Bundesrepublik Deutschl.
Legislative: Gesetzgebung:
auf Bundesebene Bundestag;Bundesrat;Vermittlungsausschuss auf Landesebene Länderparlamente
Exekutive: Regierung u. Verwaltung
Bundesregierung;Bundeskanzler;BundesministerBundesministerien
auf Landesebene:
Ministerpräsidenten;Landesregierungen; Regierende Bürgermeister
Judikative: Rechtsprechung
auf Bundesebene:
Bundesverfassungsgericht; Bundesgerichtshof, Bundes- sozialgericht etc
auf Landesebene
Amtsgericht, Sozialgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht etc
·Deutschland ist als Bundesstaat aufgebaut, so dass sich neben der horizontalen Gewaltenteilung (s.o.) auch eine vertikale Gewaltenteilung (Bund-Länder) ergibt. Bestimmte Aufgaben kann nur der Bund regeln und für andere Aufgaben sind die Länder zuständig.
In einigen Politikfeldern wie Außen-, Verteidigungs-, Ausländerrecht hat der Bund das Recht auf aus-schließliche Gesetzgebung. In anderen Bereichen teilt sich der Bund die Kompetenzen mit den Ländern (z.B. Verkehrs-, Wohnungspolitik u. Strafrecht), wobei Bundesrecht über Landesrecht steht --> konkurrierende Gesetzgebung. In anderen Feldern erlässt der Bund eine Rahmengesetzgebung (z.B. bei der Hochschul-politik), die die Länder unterschiedlich ausgestalten können. Das alleinige Entscheidungsrecht der Länder beschränkt sich auf wenige, wenn auch wichtige Bereiche wie Kultur, Schul- und Bildungspolitik, Polizeirecht u. Kommunalwesen (Städte,Landkreise...).
-Durch die Mitgliedschaft in der EU wurden auch sehr viele Kompetenzen an die europäische Ebene abgegeben, wie z.B. Handels-, Währungs- und Geldpolitik.
II. Gesetzgebungsverfahren in Deutschland (vgl. S.6: Schaubild: Wie ein Gesetz entsteht?)
Anmerkungen:
Auf eine Erklärung der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, deren Bildung und Zusammensetzung wird hier verzichtet. Ebenso möchte ich mich hier auf den Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene beschränken.
a)Das Einbringen eines Gesetzentwurfes
Nicht jedermann kann einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen.
Eine Gesetzesinitiative für ein Bundesgesetz kann nur von folgenden Verfassungsorganen ausgehen :
·Bundesregierung
Eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung geht zunächst zu einer Stellungnahme an den Bundesrat, dann wieder zurück an die Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Anschließend bringt die Bundesregierung die Gesetzesvorlage in den Bundestag ein.
·Bundesrat
Eine Gesetzesvorlage des Bundesrates geht entsprechend zuerst an die Bundes-regierung, die Stellung nehmen kann, bevor sie in den Bundestag eingebracht werden kann.
·Bundestag
Eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Bundestages kann von einer Fraktion oder einer festgelegten Mindestzahl von Abgeordneten (5%) dem Bundestag direkt eingebracht werden. Es ist die einzige Möglichkeit der Opposition Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen, außer sie hat die Mehrheit im Bundesrat.
2/3 der eingebrachten Gesetzentwürfe – sog. Regierungsvorlagen – bringt die Regierung ein. Dies ist verständlich, da die Mehrheit des Bundestages aus
der Bundestagswahl hervorgeht, somit die Bundes-regierung stellt und mit dieser politisch überein-stimmt.
Wie entsteht ein Gesetzentwurf?
Gesetzentwürfe können viele Ursprünge haben. Zu nennen sind hier verschiedene Punkte:
- Regierungsprogramm zu Beginn der Wahlperiode
- Sich rasch verändernde Sachverhalte (z.B. Wiedervereinigung 1989 oder umzusetzende EU-Richtlinien)
- Neuregelungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. des Bundesverfassungsgerichtes)
- Gesetzesanliegen kommunaler Spitzenverbände, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften u. Themen, die in der öffentlichen Diskussion stehen oder
von den Massenmedien problematisiert werden und einer Regelung bedürfen.
Die Gesetzentwürfe werden aber nur selten vom Parlament selbst ausgearbeitet. Wird beschlossen, dass eine neues Gesetz für ein gewisses Problem erstellt werden soll, wird das zuständige Ministerium beauftragt einen sogenannten Referentenentwurf zu
erstellen, der später in Zusammenarbeit mit anderen Ressorts zu einem Regierungsentwurf abgestimmt wird. Das Kabinett beschließt dann über diese Vorlage und legt sie dem Parlament vor.
b)Die drei Lesungen im Bundestag
1. Lesung:
In der 1. Lesung werden die unterschiedlichen politischen Positionen der Parteien dargestellt und die Öffentlichkeit durch die Medien über das Gesetzesvorhaben informiert à Transparenz. Der Entwurf wird dann an einen Bundestagsausschuss überwiesen. Ein Gesetzentwurf kann in erster Lesung noch nicht abgelehnt werden.
2. Lesung:
Liegt der Ausschussbericht vor, beginnt frühestens 2 Tage später die 2. Lesung.
Die Änderungsvorschläge des Ausschusses, aber auch gewünschte Änderungen einzelner Fraktionen oder Abgeordneten werden beraten und darüber abgestimmt.
Wird am Ende der 2. Lesung direkt zur Schlussab-stimmung übergegangen, entfällt die 3. Lesung. Der Gesetzentwurf ist gescheitert, wenn er dort nicht die nötige Mehrheit erhält.
3. Lesung:
Die 3. Lesung findet direkt im Anschluss an die 2.Lesung statt, sofern keine Änderungs-vorschläge angenommen wurden. Änderungsanträge dürfen jetzt nur noch von den Fraktionen gestellt werden. Die 3. Lesung begründen die Parteien ihre Stimmabgabe und informieren wiederum die Öffentlichkeit.Nach Ende der 3. Beratung erfolgt die Schlussabstimmung.
Findet es keine Mehrheit (bei verfassungsändernden Gesetzen eine 2/3 Mehrheit), so ist das Gesetzesvorhaben bereits jetzt gescheitert.
Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er direkt durch den Bundestagspräsidenten an den Bundesrat weitergeleitet.
c)Die Beratungen im Bundesrat
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz in unveränderter Form zu, kann es in Kraft treten.
Falls nicht, muss zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen unterschieden werden:
Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen (Kultur) oder finanzielle Auswirkungen für die Länder haben (etwa 60 % der Bundesgesetze). Der Bundesrat ruft nun einen Vermittlungsausschuss ein, der versucht, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten. Die Sitzungen sind streng vertraulich und nicht öffentlich, damit weder die Parteien noch die Länder Druck ausüben können. So ist ge-währleistet, dass einigungsfähige Lösungen gefunden werden können. Hat der Vermittlungsausschuss keine Veränderungsvorschläge, legt er dem Bundesrat die Gesetzes-vorlage unverändert vor. Stimmt der Bundesrat jetzt zu, tritt das Gesetz in Kraft, bei Ab-lehnung scheitert das Gesetzesvorhaben. Macht der Vermittlungsausschuss Veränderungsvorschläge, geht das Gesetz zunächst zurück in den Bundestag zur erneu-
ten Beratung und Abstimmung. Nach Zustimmung des Bundestags kehrt es in den Bundesrat zurück. Wird im Bundesrat nun auch zugestimmt, ist das Gesetz verabschiedet; falls nicht, ist das Gesetz entgültig gescheitert.
Einspruchsgesetze sind alle anderen Gesetze (einfache Gesetze). Zunächst wird wie bei den Zustimmungs-gesetzen ein Vermittlungsausschuss gebildet. Der Unterschied besteht jetzt allerdings darin, dass bei Ablehnung des Gesetzesvorhabens durch den Bundesrat
der Bundestag diesen Einspruch überstimmen kann und das Gesetz trotz Ablehnung des Bundesrats in Kraft tritt.
Als Fazit kann festgehalten werden:
Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, damit es in Kraft gesetzt werden kann. So wurden in der letzten Legislativperiode sehr viele Gesetzesvorlagen der Regierung durch die Mehrheit der CDU im Bundesrat blockiert.
Da ein Großteil der Gesetze Zustimmungsgesetze sind, ist es für die Regierung immer schwierig, wenn die Opposition die Mehrheit im Bundesrat hat.
Einspruchsgesetze können auch bei Ablehnung im Bundesrat durch den Bundestag überstimmt werden und treten dann in Kraft. Entsprechend ist bereits im Vermittlungs-ausschuss der Druck, einen Kompromiss zu finden, viel geringer – zumindest für die Regierung -, da sie ja die Mehrheit im Bundestag besitzt.
d) Ausfertigung und Verkündung
Die Bundesregierung muss nun das Gesetz gegenzeich-nen. Es unterzeichnen der federführende Fach-minister, ggf. weiter beteiligte Fachminister ( bei Ausgabenerhöhungen auch der Finanzminister) und abschließend der Bundeskanzler.
Der Bundespräsident muss das Gesetz schließlich unterzeichnen und erteilt dem Bundesministerium der Justiz den Auftrag zur Verkündigung im Bundesgesetz-blatt.
14 Tage nach der Verkündigung tritt es in Kraft, es sei denn es ist ein konkretes Datum (auch rück-wirkend) vom Bundestag beschlossen worden.
Der Bundespräsident darf nach der herrschenden Meinung in der Staatsrechtslehre die Unterschrift nur verweigern, wenn seiner Meinung nach das Gesetz nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist oder er es als verfassungswidrig ansieht, was dann vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden muss.
Eine Zusammenfassung und Überblick über das Gesetzgebungsverfahren zeigt das folgende Schaubild:
e) Schaubild: Wie ein Gesetz entsteht? *
in: Grundgesetz für Einsteiger und Fortgeschrittene; Bundeszentrale für politische Bildung Arbeitsmappe 2004
Folgende Literatur wurde zur Erstellung verwendet:
Kapitel I + II :
a)Politisches System Deutschlands aus: Wikipedia, der freienEnzyklopädie http://de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_Deutschlands
bGesetzgebungsverfahren aus: Wikipedia, der freien Enzyklopädie http://de.wikipedia.org./wiki/Gesetzgebungsverfahren
c)Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland http://maulkorbzwang.de/Briefe/Urteile/gesetzgebung
d)Grundgesetz für Einsteiger und Fortgeschrittene; Bundeszentrale für politische Bildung Arbeitsmappe 2004 (Schaubild)
e)Bundesstaatliche Verfassungsprinzipien seit 1949 Ursula Münch/Kerstin Meerwaldt; Bundeszentrale für pol. Bildung
http://bpb.de/publikationen
f)Gesetzentwurf;
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie;
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzentwurf“
g)Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: Martin Koch
Kommentare zum Referat Gesetzgebung:
|