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Grundgesetzkommentar damals bis heute - Referat
Grundgesetzkommentar, Entw. 1848 – heute, beschreiben & bewerten !
Man kann die Entwicklung der „Grundgesetzveränderung“ in 4 Abschnitte unterteilen da die Komplexität und die Wichtigkeit der einzelnen jedoch von großer Bedeutung sind werde ich sie im Folgenden kurz erläutern und, wie in der Aufgabenstellung gefordert, bewerten. Anschließend die vergangenen Grundgesetze (o.ä.), mit der heutigen vergleichen um diese Version hervorzuheben.
1848
Am 18. Mai 1848, dem ersten Tag der Frankfurter Nationalversammlung, wurde der erste Schritt zur heutigen, bestehenden Verfassung und deren Grundrechte gesetzt. Diese Versammlung tagte vom genannten Mai ´48 bis zum 31. Mai 1849 in der Frankfurter Paulskirche. In dieser Zeit ging aus ihr die Paulskirchenverfassung hervor. Sie bestand aus vier Kategorien. Der Reichsregierung, dem Reichstag, dem Reichsgericht und dem des konstitutionellen Erbmonarchen. Außerdem enthielt es erste demokratische Ansätze da sich Land- und Reichstag aus Wahlen der Männer über 25 Jahren ergaben. Auch die monarchistischen Kräfte wären durch eine gegenseitige Kontrolle er einzelnen Institutionen, in bedeutendem Maße gemindert worden. Diese Verfassung sollte Deutschland zu der genannten konstitutionellen Erbmonarchie verhelfen, jedoch der preußische König Friedrich Wilhelm IV., der für diese Position vorgesehen war, entschied sich gegen die Verfassung. Auch die darauf folgenden Versuche, den Fürsten die Verfassung regelrecht aufzuzwingen, wurden sogar mit militärischen Mitteln unterbunden, was das Scheitern der Paulskirchenverfassung zur Folge hatte und sie somit nie zur Geltung kam. Doch obwohl die Verfassung nie einen wirklichen Bestand hatte, enthielt sie einige, bis heute bestehende Normen, Regeln und Rechte. Denn aus „der Verfassung des Deutschen Reichs ( Abk.: VdDR), vom 28. März 1849“, geht zum Beispiel der heutige „Artikel 2 GG“ hervor, „ ... Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung. ...“. So in der „VdDR“ „Artikel 3 §1“, „ Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ...“ ( und folgende). So erkennt man sozusagen eine gewisse Fülle an Gemeinsamkeiten, in den einzelnen Gesetzesbeschlüssen. Auffallend, jedoch markant für diese Zeit, ist die Aufteilung der Verfassung mit ihren Gesetzen etc.. Denn im heutigen Grundgesetz steht der Mensch an oberster Stelle, sofort wird mit der ersten Regelung auf ihn eingegangen. In der „VdDR von 1849“ beziehen sich die Regeln und Normen, jedoch erst auf territoriale Aspekte, dann werden Artikel der „Reichsgewalt“ und der Regierung aufgeführt und erst gegen Ende der Verfassung treten die Artikel des „Volkes“ auf. Man erkennt deutlich die Einstufung eines Bürgers, eines Mitglied des Volkes. Denn die Einteilung des Reiches schien von größerer Bedeutung als ein lebendes, Tag für Tag arbeitendes Individuum.
Trotz der „unmenschlichen“ Sortierung würde ich die 1849 beschlossene Verfassung als Grundlegend und überaus wichtig für alles politisch und auch rechtlich Folgendes bezeichnen, da in ihr die „Grundsteine“ gelegt wurden.
1871
Zur Zeit des deutschen Kaiserreichs trat die Bismarksche Reichsverfassung in Kraft. Diese „Verfassung des Dt. reiches vom 16 April 1871“, war vor allem durch die Zusammenfassung der Novemberverträge und den Verfassungsänderungen der vorangegangenen Schrift geprägt. Außerdem lehnte diese Verfassung stark an den 1866 gegründeten Norddeutschen Bund an. An die Spitze des „neuen“ zweiten deutschen Reiches trat der preußische König und erfüllte somit das Bild der konstitutionellen Monarchie, welche fortan im deutschen Reich vorherrschen sollte. Er hatte somit die oberste Stellung inne und war die Völkerrechtliche Vertretung, hatte den Oberbefehl über das Heer, ernannte den Reichskanzler und personifizierte somit Exekutive und Legislative. Außerdem verfügte er über den Reichstag in gewissem Maße, da er im Notfall diesen Auflösen konnte. Die vom Reichskanzler geprägte Verfassung enthielt zudem keinen Grundrechtsteil, sie beschränkte sich auf die einzelnen Institutionen und deren Aufgaben. So z.B. die Gliederung des Post- und Telegraphenwesens, sowie dem Zoll- und Handelswesen.
Unschwer zu erkennen ist die erheblich zunehmendere Machtstellung des Kaisers, als in der Vergangenheit. Denn auch den ehemaligen einzigen demokratischen Aspekt, nämlich der Wahlen der Männer des Volkes über 25 Jahren, welche den Reichstag und deren Zusammensetzung bestimmten, ging durch die Auflösung des Reichstages durch den Kaiser, ebenfalls verloren. Somit scheint es zunächst so als ob die Zeit von 1871 bis 1919 kaum positive, geradezu nennenswerte Aspekte, in politisch bzw. rechtlicher Hinsicht hatte. Sicher war das Regime zu dieser Zeit nicht das optimalste, doch rechtlich gab es einige Fortschritte. So wurde z.B. das Reichsstrafgesetzbuch, sowie die hoch gelobten Reichsjustizgesetze, von denen viele heute noch aktiv sind. Sowie das bürgerliche Gesetzbuch welches auf der ganzen Welt Maßstäbe setzte.
1919
In diesem Jahr wurde die Weimarer Verfassung beschlossen und löste somit die bis Dato bestehende Bismarksche Reichsverfassung ab.
Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen, abgehalten im Verhältnis Wahlrecht, zur Bildung der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung, statt, an welchen erstmals auch Frauen teilnehmen durften. Diese Versammlung setzte sich unter anderem aus der SPD, der DDP, die DVP, die DNVP und noch einige kleinere Parteien zusammen. Die jeweiligen Tagungen beschäftigten sich vor allem mit der Abschaffung des monarchistischem Regimes und einer damit einhergehenden, neuen Verfassung. So wurde am 31. Juli 1919 die abgeschlossene, in der Nationalversammlung gewählte, „neue“ Verfassung vorgestellt. Die mit der Unterzeichnung´, durch den Reichspräsidenten Friedrich Ebert, am 11. August, in Kraft trat. Nach der Verfassung setzte sich die politische „Schaltzentrale“ aus 6 einzelnen Gremien zusammen. Dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler, dem Reichstag, der Reichsregierung, dem Reichsrat, sowie dem Reichsgericht. Auffallend ist jedoch, trotz der eigentlichen Absicht das monarchistische System abzuschaffen, der recht große Einfluss des Reichspräsidenten, der deshalb auch als „Ersatzkaiser“ bezeichnet wurde. Inhaltlich unterschied sich die Verfassung vor allem im 2. Teil, dem der Menschenwürde, von ihrer vorherigen. Zwar wurde sie, wie ehemals gehandhabt, in 3 Oberkategorien aufgeteilt und enthielten im ersten Hauptteil die territorialen Aufteilung und die politischen Aufgaben des Reiches, wurde jedoch, wie bereits angesprochen durch die anschließenden Grundrechte eines deutschen Bürgers, ergänzt und, was völlig neu war, enthielt erstmals Worte der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ( Art. 109).
Die Weimarer Verfassung, war an und für sich ein großer und wichtiger Schritt in der Entwicklung des politischen Wesens Deutschlands. Da das monarchistische System nur noch scheinbar existierte und so gut wie ausgestellt wurde. In ein schlechtes, unwiderrufliches Licht wird die Verfassung jedoch durch die Machtergreifung Adolf Hitlers (1933) geworfen. Denn Hitler nutzte die Notverordnung um die demokratischen Aspekte der Verfassung auszuschalten und somit als Diktator zu fungieren. Durch die darauf folgenden Gesetzeserlassungen, wie die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz, setzte er auch die anderen Parteien, sowie das Grundgesetz außer Kraft. Was dann folgte waren Grauen und Schrecken, uns allen bekannt als der zweite Weltkrieg.
1949- heute
Die Verfälschungen, geradezu Schändungen der Weimarer Verfassung, die im Prinzip bis zum Ende des Krieges bestand, wurden dann durch die Übernahme des Alliierten-Kontrollrats am 5. Juni 1945 beendet.
Der Parlamentarische Rat, verabschiedete dann am 8. Mai 1949, nach mehrfacher Korrektur die neue Verfassung. In ihr wurden als erstes dem Reichspräsidenten ein Großteil der Befugnisse entzogen und auf andere Gremien aufgeteilt. Man stellte den Gesetzesentwurf dem der Weimarer Verfassung gegenüber, denn aus Fehlern, lernt es sich bekanntlich am Besten und beschloss somit die Menschenwürde an erste Stelle des Grundgesetzes zu nehmen. Auch die Handhabung der Grundrechte ist folglich unantastbar und in fast allen Fällen unveränderlich. Auch die Identifizierung mit dieser Form des Grundgesetzes findet statt, denn nach der Wiedervereinigung, hätte eigentlich eine neue Version beschlossen werden sollen, doch aufgrund des großen „ Erfolges“ dieses Modells blieb sie fast unverändert, bis heute.
Ich denke, dass es ein beschwerlicher und vor allem schmerzvoller Weg war, den die Verfassung zurücklegte. Denn an und für sich war die Weimarer Verfassung ein richtig gut gelungenes Werk, doch die Vergangenheit ist gewalttätig und leider auch unveränderlich. Dass wir jedoch jetzt, bzw. vor geringerer Zeit zu einem nahezu endgültigem „ordentlichen Lösung“ gefunden haben ist schon mal ein richtiger „ Aufatmer“, denn kaum ein Land hat es in solch kurzer Zeit mit so vielen Hindernissen geschafft sich gewissermaßen so zu reanimieren und zu etablieren, wie Deutschland.
Der Stolz geht nicht nur der näheren Vergangenheit entgegen, denke ich, denn selbst heutzutage gibt es noch Länder in denen Gleichberechtigung und die Menschenwürde niemanden interessieren, bzw. nur auf dem Papier existieren. Ich finde gerade für solche Länder kann Deutschland und deren Fall bis zur Stabilisierung, bis heute, in gewissermaßen als Vorbild agieren......
Doch wer weiß wie lange, selbst bei uns, die „Lage“ stabil bleibt, ob nicht „das Volk“ sich gemäß Art. 146 GG neu orientiert... ???
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: DaJup
Kommentare zum Referat Grundgesetzkommentar damals bis heute:
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