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Jobs und Vertragsarten im Eventgeschäft - Referat
Jobs und Vertragsarten im Eventgeschäft
Berufe und Branchen im Veranstaltungsbereich
Veranstalter: ist als Unternehmer für Durchführung der Veranstaltung verantwortlich, ihn trifft die Haftung, deklariert sich gegenüber Behörde/Besuchern als Veranstalter, tritt in der öffentlichen Bewerbung als solcher auf. Die Tätigkeit ist an keine gesetzliche Befähigung gebunden.
Voraussetzungen:
• Neigung zu planenden, organisierenden Tätigkeiten
• Einfallsreichtum, Improvisationsfähigkeit, Kreativität, Flexibilität, Teamfähigkeit
• hohe Allgemeinbildung, gute rechnerisch-mathematische Fähigkeiten
• Gute Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit
• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen
Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Landes-Veranstaltungsgesetzes muss der Veranstalter sich um die erforderlichen landes- und bundesgesetzlichen Berechtigungen kümmern. Er ist primärer Ansprechpartner für die Behörden. Der Veranstalter kann in jeder Rechtsform agieren, vom Einzelunternehmer (natürliche Person) über Personen- und Kapitalgesellschaften bis zu Vereinen. Seine Rechtspflichten umfassen:
• Sozialversicherung (Pflichtversicherung nach Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz)
• Steuer (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Werbeabgabe, Sonderabgaben)
• Urheberrecht (AKM-Anmeldung)
• Arbeitsrecht (Pflichten als Arbeitgeber)
Bei privaten Veranstaltungen besteht keine Meldepflicht im Voraus, aber den Veranstalter treffen neben seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen auch öffentlich-rechtliche Verantwortungen: Einhaltung von Jugendschutz, Bauordnung, Lärmschutz, Urheberrecht.
Veranstaltungsagenturen und Eventmarketing-Unternehmen: Aufgabe ist die Organisation von Veranstaltungen aller Art im Auftrag Dritter. Die Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung als freies Gewerbe (kein Befähigungsnachweis, aber Gewerbeanmeldung erforderlich). Die Tätigkeit dieser Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe zugehörigen Branche ist im Berufsbild der österreichischen Event- und Veranstaltungsunternehmen zusammengefasst. Die meisten Agenturen sind auf bestimmte Branchen oder Zielgruppen spezialisiert, z.B. Messeauftritte, Kongresse, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Incentives.
Aufgaben:
• Ideenentwicklung, Konzeptionierung
• technische/gestalterische Planung
• Projektmanagement
• Locationscouting
• Catering
• Teilnehmer/Gäste einladen
• Ressourcenplanung (Material, Mitarbeiter, Helfer)
• Künstlerbooking
• Erfolgskontrolle
Mit der Gewerbeberechtigung „Organisation von Veranstaltungen“ dürfen aus dem Veranstaltungsgesetz ausgenommene, private Veranstaltungen und veranstaltungsähnliche Events organisiert und als Veranstalter durchgeführt werden, also auch Messen, Spiele, Märkte  dann trifft die Agentur auch die Haftung als Veranstalter.
Öffentliche Veranstaltungen hingegen dürfen nur organisiert werden, da sie dem Veranstaltungsgesetz unterliegen. Will man als Agentur in diesem Bereich auch als Veranstalter tätig sein, benötigt man die dahingehende landesrechtliche Berechtigung nach dem Veranstaltungsgesetz.
Künstler- und Modellagenturen, Kulturvermittler und –manager: sind auch den Fachgruppen der Freizeit- und Sportbetriebe zugehörigen Gewerbebetriebe nach der Gewerbeordnung untergeordnet, die (un)selbstständige Künstler und selbstständige Modelle vermitteln.
Die Vermittlung und das Management selbstständiger Künstler ist ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung. Die Agentur vermittelt einen selbstständigen, unternehmerisch tätigen Künstler einen Werkvertrag bei einem Dritten. Auftraggeber der Agentur kann sowohl der Künstler als auch der Dritte (z.B. Veranstalter) sein. Genauso wie bei den Veranstaltungsagenturen ist das Vermittlungshonorar frei wählbar, es gibt keine offizielle Empfehlung oder Richtsätze.
Die Vermittlung von Dienstverträgen für unselbstständige Künstler hingegen ist als Teilbereich der Arbeitsvermittlung ein reglementiertes Gewerbe, das einen fachlichen Befähigungsnachweis erfordert.
Veranstaltungstechnik, Vermietung von Veranstaltungsausrüstung: sind freie Gewerbe nach der Gewerbeordnung, die der Allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes angehören.
Als Veranstaltungstechniker baut man technische Anlagen für Veranstaltungen auf und bedient sie (z.B. Bühnen, Tribünen, Elektrik, Ton- und Lichtanlagen, Veranstaltungszelte). Dafür werden landesgesetzlich bedingte Spezialqualifikationen benötigt (z.B. nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz als Beleuchter).
Aufgaben:
• effizienter, professioneller Umgang mit Technik: Auf-/Abbau und Bedienung technischer Geräte: Mischpulte, Scheinwerfer, Mikrofone, Verstärker, Podeste, Gerüste. Durch die immer weiter fortschreitende technische Entwicklung ist die Fachkraft dazu gezwungen, ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten.
• wirtschaftliches und kundenorientiertes Handeln: Die Fachkräfte müssen die Aufgaben professionell und effizient durchführen. Sie arbeiten mit teuren Geräten und unter Zeitdruck. Die Auftraggeber erwarten sorgfältiges, zügiges Arbeiten unter Beachtung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften.
• kreatives und gestalterisches Können: Auch wenn man es dem Beruf auf Anhieb nicht ansieht, ist doch eine kreativ gestalterische Fähigkeit erforderlich. Der Einsatz von Beleuchtungstechnik usw. erfordert ein gutes Einfühlungsvermögen in das Konzept und die Intention der Veranstaltung. Oft muss auch der Veranstaltungsort entsprechend umgestaltet werden, z.B. Architekturbeleuchtung, Ausleuchten von Theaterszenen/Rockveranstaltungen.
• Gewährleisten der Sicherheit von Veranstaltungen: Dieser Beruf beinhaltet hohen Verantwortungsgrad für die Sicherheit von Veranstaltern und Publikum: technische und statische Sicherheit der Bauten in der Luft und am Boden, Brandschutz und Baurecht.
• Arbeiten im Team an wechselnden Orten und zu unüblichen Zeiten: Häufig arbeitet man mit wechselnden Teams. Besonders bei größeren Veranstaltungen arbeitet man mit vielen Fremd- und Hilfskräften, mit weiteren Firmen und mit vielen weiteren Berufsgruppen, insbesondere auch mit Darstellern und Künstlern zusammen. Alle stehen unter Druck. Daher ist Teamfähigkeit und aufgabenorientierter Umgang von großer Bedeutung. Wechselnde Orte heißt häufiges Reisen, Leben aus dem Koffer usw. Unübliche Zeiten heißt, der Erste und Letzte auf der Veranstaltung zu sein, mit entsprechend langen Dienstzeiten. Die Arbeit erfolgt oft nachts, an Wochenenden und an Feiertagen.
Weitere gewerberechtliche Abgrenzungen:
- selbstständige DJs: sind entweder neue Selbstständige ohne Gewerbeberechtigung, wenn sie ohne eigene Betriebsmittel arbeiten und die Infrastruktur vor Ort nutzen
oder Gewerbetreibende im freien Anmeldegewerbe „Gewerbliche Vermietung einer DJ-Anlage“
- unselbstständige DJS: unterliegen nicht dem Gastronomie Kollektivvertrag
- Weddingplaner sind Teil des Eventmanagements und organisieren Hochzeiten und Hochzeitsfeiern
- Sportvermittler sind rechtlich wie Künstlervermittler zu qualifizieren
- Agenturen der Werbung und Marktkommunikation organisieren marktbezogene b2b Events
Speziell geschulte Dienstnehmer müssen bei Veranstaltungen und Generalproben in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
- Aufsichtspersonen bei Abwesenheit von Veranstalter
- Technischer Betriebsleiter - der Behörde bekannt zu geben, Anwesenheitspflicht
- Beleuchter und Stellvertreter – Anwesenheitspflicht
- Personen, die mit der Bedienung von Löschmitteln vertraut sind
- Hausfeuerwächter, die ausreichend geschult und dienstfähig (also körperlich geeignet) sind
- Sachkundige Personen für die Bedienung und laufende Überwachung von besonderen Anlagen, die die erforderlichen technischen Kenntnisse und körperliche Eignung besitzen
- Bühnenmeister für die laufende Überwachung und Beaufsichtigung des szenischen Aufbaues, der bühnentechnischen Einrichtungen und der betriebssicheren Ausführung - der Behörde bekannt zu geben, Anwesenheitspflicht
- Bühnenfachkraft
- Kurtinenwärter für die Bedienung und Wartung des Schutzvorhanges - der Behörde bekannt zu geben, Anwesenheitspflicht
- Ordner/Aufsichtspersonen bei Sportveranstaltungen
- Erfahrene Fachkraft als Aufsicht bei der Aufstellung von Veranstaltungszelten
Belehrungen:
Erforderliche Belehrungen: Dienstnehmer müssen bei Veranstaltungen nachweislich über eine erlassene Haus- oder Platzordnung und das jeweilige Jugendschutzgesetz in Kenntnis gesetzt werden. Der Nachweis über die Belehrung kann man durch eine schriftliche Bestätigung des Dienstnehmers erbringen, dass er die Belehrung empfangen und verstanden hat (Achtung bei fremdsprachigen Dienstnehmern!).
Freiwillige Belehrungen: Für Dienstnehmer in Veranstaltungsgebäuden (=Gebäude/teile mit Bühnen oder Szenenflächen): Belehrung über Mitwirkende und Betriebsangehörige, Bedienung der Brandmelde- und Alarmanlagen, Verhalten bei Brand oder Panik, Betriebsvorschriften (=das Veranstaltungsgesetz und weitere betriebsintern geltende Regelungen).
Diese Belehrungen sollten bei technischen Betriebsangehörigen bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach mindestens 1xjährlich erfolgen, bei nicht ständig Beschäftigten bei ihrer ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte, beim künstlerischen Personal vor dem ersten Auftritt.
Vertragsarten im Veranstaltungsbereich:
Echter Dienstvertrag: Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt zum Inhalt. Sie werden durch schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist vor allem die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also: Einordnung des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, vorgegebene Arbeitszeit, zugewiesener Arbeitsort, festgelegte Arbeitsabfolge, Bindung an Weisungen des Arbeitgebers, laufende Kontrolle durch Arbeitgeber.
Der Dienstnehmer schuldet die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung der Betriebsmittel des Arbeitsgebers, schuldet Bemühen – nicht Erfolg, trägt nicht das wirtschaftliche Risiko (Aufgabe des Arbeitgebers), ist arbeits- und sozialrechtlich abgesichert, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage und bezahlten Urlaub, Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt). Der Dienstgeber berechnet und führt den Dienstnehmer-Anteil der Sozialversicherung und Lohnsteuer ab, trägt den Dienstgeber-Anteil der Sozialversicherung, zahlt 1,53% des Monatsentgelts in die Abfertigungskasse ein.
Freier Dienstvertrag: Liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für einen Auftraggeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich persönlich in Abhängigkeit zu begeben.
Der Dienstnehmer schuldet die persönliche Erbringung der Dienstleistung (gelegentliche Vertretung möglich) unter Verwendung der Betriebsmittel des Arbeitgebers, hat keine Bindung an Arbeitszeit und –ort, regelt Arbeitsablauf weitgehend selbst, erhält keine detaillierten Weisungen des Arbeitgebers: die Weisungsbefugnis des Dienstgebers erstreckt sich lediglich auf die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, nicht aber auf die Art und Weise, wie die Leistungen zu erbringen sind. Er Schuldet Bemühen - nicht Erfolg, muss Einkünfte selbst versteuern  Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben, hat aber keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Es gibt keinen Mindestlohntarif oder Kollektivvertrag, auf den sich der Dienstnehmer berufen kann, wenn die Bezahlung zu gering erscheint. Freie Dienstverhältnisse unterliegen also grundsätzlich nicht dem Schutz des Arbeitsrechts. Lediglich die Vorschriften über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen finden Anwendung. Dienstgeber: berechnet und führt DN-Anteil der SV und Lohnsteuer ab, trägt DG-Anteil der SV, zahlt 1,53% des Monatsentgelts in Abfertigungskasse ein.
Werkvertrag: Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg – sonst kein Entgelt. Der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert sondern arbeitet selbstständig und unabhängig. Der Werkvertragsnehmer kalkuliert das Honorar und vereinbart es mit dem Werkbesteller (auf Stundenbasis oder Gesamtpreis für das Werk) und arbeitet auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Für den Werkvertragsnehmer besteht keine persönliche Arbeitspflicht, er verwendet eigene Arbeitsmittel, ist völlig weisungsungebunden, muss für Fehler (Gewährleistung) einstehen, kann auch selbst Arbeitnehmer einsetzen, ist selbständig im Sinne der Sozialversicherung  muss sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden. Bei Überschreitung der Grenzen (2016: Gewinn € 4.988,64 oder Umsatz € 30.000 netto) sind Sozialversicherungsbeiträge dort zu bezahlen. Außerdem sind bei Übersteigen bestimmter Grenzen auch Einkommens- und Umsatzsteuer abzuführen. Generell gilt: Selbstständige sind in Bezug auf Sozialleistungen gegenüber Angestellten schlechter gestellt.
Geringfügig Beschäftigte: Die Einkommensgrenze beträgt 2017 monatlich max. 425,70€. Das Bruttoentgelt entspricht gleich dem Nettoentgelt, da vom Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zu zahlen sind. Geringfügig Beschäftige haben, wie alle anderen Arbeitnehmer, Anrecht auf die Ausstellung eines Dienstzettels, der alle Vertragsbestandteile des Arbeitsverhältnisses festlegt: Arbeitsausmaß, Verteilung der Arbeitszeit während der Woche, Bezahlung, rechtliche Grundlagen. Der Arbeitnehmer ist nur unfallversichert, aber nicht kranken- und pensionsversichert (freiwillig sehr kostengünstig möglich), hat aber Anspruch auf: Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, Sonderzahlungen. Für einen Arbeitstag, an dem man nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt einem das Entgelt, das man erhalten hätte, wenn man an diesem Tag gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt) – es besteht also keine „Einarbeitungspflicht“. Grundsatz: Sobald man mehr als die Geringfügigkeitsgrenze im Monat verdient, z.B. durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse, ist man verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Bei den Kündigungsbestimmungen besteht kein Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen.
Leiharbeits-Verträge: Die Leiharbeit (Arbeitskräfteüberlassung) hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Leiharbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Zeitarbeiter sollen einspringen, wenn die Auftragsbücher überquellen, und abziehen, sobald die Spitzen abgearbeitet sind. Inzwischen halten sich viele Unternehmen aber eine fixe zweite Belegschaft, die sich vom Stammpersonal nur dadurch entscheidet, dass man sie schnell und ohne Sozialpläne wieder loswird. Aus Sicht der Unternehmer ist Leiharbeit der Tribut an die Flexibilität der globalen Arbeitswelt. Die Leasingkräfte fühlen sich gegenüber der Stammbelegschaft aber benachteiligt und haben kaum Zugang zu Weiterbildung. Jeder 5. ist weniger als einen Monat an einem Ort im Einsatz, 30% bleiben mehr als ein Jahr hängen.
In den 1980er-Jahren kämpfte der ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund für ein Verbot der Leiharbeit. Das Vorhaben scheiterte, aber seitdem gilt „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, sprich: Leiharbeiter müssen nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs entlohnt werden. Überlassene Arbeitskräfte können im Rahmen eines Arbeiter- oder eines Angestelltenverhältnisses tätig sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen und die Beiträge abzuführen. Wenn sich die Bezahlung ändert, muss eine Änderungsmeldung erstattet werden. Ein Durchschlag über die erfolgte Anmeldung, aus der auch die Höhe des Entgelts ersichtlich ist, muss den Arbeitnehmern ausgefolgt werden.
Bei jeder einzelnen Überlassung muss der Verleiher (Überlasser) den Arbeitnehmern die besonderen Umstände der Beschäftigung mitteilen, z.B. den Beschäftiger, die Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, Grundlohn, Zulagen, Art der Tätigkeit, voraussichtliche Dauer der Überlassung,… Diese sogenannte Überlassungsmitteilung muss der Überlasser ehestmöglich schriftlich bestätigen. Die schriftlichen Mitteilungen sollten aufbewahrt werden, um die endgültige Monatsabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.
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