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Lieferungsverzug - Referat



Lieferungsverzug (Nicht- Rechtzeitig-Lieferung)

Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer, die bestellte Ware zur rechten Zeit am richtigen Ort zu übergeben. Ist keine Zeit für das Datum festgelegt, so kann der Käufer die Ware sofort verlangen. Ist aber ein Zeitpunkt festgelegt, so lann der Kunde sie nicht vorher verlangen und wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert steht das unter Lieferungsverzug.

Voraussetzungen für den Eintritt des Lieferungsverzuges

Es gibt bestimmte 4 Voraussetzungen für den Eintritt des Lieferungsverzuges das wären:

- 1. Nichtleistung (-lieferung)
- 2. Fälligkeit der Lieferung (sofort, falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen)
- 3. Mahnung durch den Käufer (bzw. Fristsetzung)
- 4. Verschulden des Verkäufers (der Schuldner hat den Verzug zu vertreten; Vorsatz und Fahrlässigkeit

Beispiel:
Frau Deskau, Inhaberin einer gut gehenden Boutique in der Innenstadt von Hannover, will zum 2. Mai in der Südstadt ein Fachgeschäft eröffnen, in dem sie vornehmlich junge Mode anbieten möchte.
Die Einrichtung des Verkaufsraumes wird nach Frau Deskaus ganz speziellen Wünschen bei dem Tischler Hans G. Blühm e. Kfm. aus Hannover am 16. März in Auftrag gegeben. Im Kaufvertrag wird „Lieferung ab Mitte April“ vereinbart.
Als am 21. April die Spezialeinrichtung immer noch nicht eingetroffen ist, wird Frau Deskau unruhig. Aufgrund eines Telefonates erfährt sie schließlich, dass die Tischlerei wegen Arbeitsüberlastung den Auftrag nicht bis zum vereinbarten Termin fertig stellen kann.

1. Nichtleistung (-lieferung)
Die tritt in Kraft sobald, der Verkäufer (Schuldner) dem Käufer (Gläubiger) sagt, das er den Auftrag nicht leisten kann also nicht liefern kann.

Sie ist im vorgegeben Fall gegeben, da die Tischlerei erklärt hat, dass sie nicht leisten kann.

2. Fälligkeit der Lieferung
Die Lieferung ist sofort durchzuführen, so fern keine anderen Vereinbarungen bestehen, aber sobald der Liefertermin nicht genau festgelegt worden ist, sondern im Vertrag z.B. Lieferung ab Anfang Juli steht, oder frühestens 10. Juni steht so muss der Verkäufer beim Käufer fragen ob der Termin der dem Verkäufer am besten passt auch dem Käufer passt. Erst wenn der Käufer dann noch mal die Ware ausdrücklich verlangt entsteht ein Verzug.

3. Mahnung durch den Käufer (bzw. Fristsetzung)
Die Mahnung hat den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine Klage auf die Lieferung und
der Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren. Sie ist formfrei also unterliegt keinem bestimmter Form kann daher auch mündlich erfolgen (nur da ist es schlecht nachzuweisen). Wenn man vor dem genannten Liefertermin „vorsichtshalber“ schon eine Mahnung hinschreibt, gilt es nicht! Erst nachdem der Verkäufer sich im Lieferverzug befindet.

Die Mahnung ist nicht notwendig, wenn:

- der Verkäufer kann nicht liefern, weil ihm bestimmte Materialien fehlen so etwas nennt man auch Selbstinverzugsetzung = ernsthafte und endgültige Lieferverweigerung.

- wenn z.B. der Verkäufer einen Wasserrohrbruch hatte und er daher nicht liefern kann, muss der Käufer zwar mahnen aber es entfällt die Nachfrist, weil der Käufer sich in der Zeit schon einen neuen Verkäufer gesucht hat.


4. Verschulden des Verkäufers (der Schuldner hat den Verzug zu vertreten; Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Ein Verschulden liegt immer vor, wenn der Verkäufer entweder fahrlässig oder vorsätzlich die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Dies gilt aber nicht bei Gattungswaren (vertretbare Sachen wie z.B. Butter), weil das immer nachlieferbar ist.

Fahrlässig gehandelt wird, dann hat man die Sorgfalt nicht beachtet z.B. die Ware ist nicht ordnungsgemäß verpackt worden.
Vorsätzlich handelt man, wenn man absichtlich und rechtswidrig handelt und den Eintritt des Schadens in Kauf nimmt.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: KoRnGiRL1989



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