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Politikberatung im kooperativen Kulturföderalismus+ Aufbau Bildungsverwaltung - Referat
2.1 Die Politikberatung im kooperativen Kulturföderalismus
Es gibt zwei Formen überregionaler Politikberatung: 1. die Beratung ohne einen institutionellen Dialogpartner in Politik und Verwaltung 2. die institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie der Wissenschaft in einem Beratungssystem mit zwei Kammern.
Den Deutschen Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen kann man zu ersterem zählen. Er ist 1953 als Kompromisslösung zwischen Staat und Länder ins Leben gerufen worden, aufgrund des Konflikts zwischen dem auf eine Vereinheitlichung des Bildungssystems spekulierendem Bundesinnenministerium und den Ländern, welche sich in ihrer Kulturhoheit angegriffen fühlten. Seine Mitglieder waren Pädagogen und Interessenvertretungen wie zum Beispiel die GEW (Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft), deren Aufgabe darin bestand das Erziehungs- und Bildungswesen zu beobachten um somit eine beratende Funktion erfüllen zu können. Seine politische Wirksamkeit war allerdings gering gerade weil ein institutioneller Dialogpartner auf politischer Ebene fehlte. Die Hauptschulreform von 1964 stellte seinen größten Erfolg dar. Der Hauptschulabschluss wurde erweitert, das Fachlehrerprinzip, Wahlpflichtbereiche sowie das Fach Arbeitslehre wurden eingeführt. Danach sah das Gremium seine Arbeit als getan an, das Mandat endete 1965.
Als Nachfolgeorgan wurde 1965 der Deutsche Bildungsrat gegründet. Diesen zählt man zur zweiten Form der Politikberatung, denn er verfügt über institutionelle Dialogpartner in der Politik. Er besteht aus einer Bildungskommission, die durch Wissenschaftler und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens geführt wird und aus einer Regierungskommission, welche aus Kultusminister, Bund und kommunalen Spitzenverbänden besteht. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Seine Aufgabe war es dem Bildungssystem eine neue Struktur zu verleihen, Bedarfs- und Entewicklungspläne zu entwerfen und die damit verbundenen Kostenberechnungen zu erstellen. Seine größten Erfolge waren der Gesamtschulenplan und der Strukturplan für das Bildungswesen. Dieser strebte eine 2-jährige vorschulische Förderung an, sah den Schuleintritt im Alter von 5 vor, erhöhte die Schulpflicht von 9 auf 10 Jahre und wollte die weiterführenden Bildungswege erweitern. Sein großes Ziel war die Chancengleichheit durch eine Gesamtschule herzustellen nach dem Motto fördern statt selektieren. 1975 wurde sein Mandat nicht mehr verlängert.
Ein weiteres Beispiel für eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist der Wissenschaftsrat, welcher 1957 gegründet wurde. Dieser besteht aus einer Wissenschaftskommission, dessen Mitglieder vom Bundespräsidenten gewählt werden und aus einer Verwaltungskommission, dessen Mitglieder von Bund und Ländern gewählt werden. Seine Funktion bestand darin einen Gesamtplan zur Förderung der Wissenschaften zu erstellen und dies mit Bund und Ländern abzustimmen. Ab 1975 konkretisierte man seine Aufgabe: sie besteht seitdem darin Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, Wissenschaft und der Forschung zu erstellen. Sein größter Erfolg bisher sind seine Pläne zum Aus- und Neubau von Hochschulen sowie seine Pläne zur Forschungsorganisation und Finanzierung.
2.2 Der Aufbau der Bildungsverwaltung
Die Bildungsverwaltung folgt dem hierarchischen Prinzip. An seiner Spitze steht das Kultusministerium, darunter die Regierung, darunter das Schulamt und schließlich die Schule.
Folglich ergibt sich ein Weisungsverhältnis von Kultusminister zu Regierungspräsident, von diesem zum Schulrat, von Schulrat zu Schulleiter und von Schuleiter zu Lehrer.
2.3 Der Konflikt der Trägerschaft auf der Ebene Länder-Kommune
Träger der Schulen sind Staat und Kommune. Aufgrund der Kulturhoheit einerseits und des Grundgesetzartikels 28 Absatz 2 andererseits geraten Länder und Kommune in einen Konflikt. Denn den Gemeinden steht nach dem Grundgesetz das Recht zu alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (Art. 28 Abs. 2) Dieses Problem wurde gelöst indem man die Schulangelegenheiten in Innere und Äußere eingeteilt hat. Die Äußeren obliegen den Kommunen und betreffen die Finanzierung und Ausstattung der Schulen, die Inneren obliegen den Ländern und betreffen alle Fragen des Unterrichts wie zum Beispiel den Lehrplan, Bewertungsmaßstäbe und die Unterrichtsorganisation.
2.4 Die Schulaufsicht
„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“ (Art. 7 Abs. 1 GG). Die Länder organisieren und überwachen die Durchführung der Schulaufsicht. „Als historischer Sammelbegriff umfasst der Begriff der Schulaufsicht die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Dies schließt die Festlegung der Ausbildungsgänge, Unterrichtsziele und Unterrichtsstoffe ein“ (MPI 1994, S.92). Wichtigstes Organ dabei ist der Oberschulrat, welcher mehrere Schulen eines Schulaufsichtskreises beaufsichtigt. Seine Funktion hat sich allerdings von der reinen Kontrollfunktion zur „Beratungsfunktion“ gewandelt. Die Schulaufsicht gliedert sich in die Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht kontrolliert die Schulträger und darf erst bei Rechtswidrigkeiten einschreiten. Die Dienstaufsicht kontrolliert die Lehrer und die Fachaufsicht prüft ob Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden und ob der Unterricht den fachinhaltlichen und fachdidaktischen Anforderungen entspricht.
Literaturverzeichnis:
Der institutionelle Rahmen des Bildungswesens (Achim Lewinsky)
Grundgesetz
www.wissenschaftsrat.de
Politikberatung im kooperativen Kulturföderalismus
 es gibt zwei Formen der Politikberatung im Bildungsbereich
 1.) Beratung durch ein Honoratiorengremium ohne institutionellen Dialogpartner in der Politik
 z.B. der deutsche Ausschuss für das Erziehungs- und Bildungswesen:
1953-1965; größter Erfolg: Hauptschulreform 1964
 2.) Institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in einem zwei Kammernsystem
 z.B. der deutsche Bildungsrat: 1965-1975; größter Erfolg: Strukturplan für das Bildungswesen 1970
 z.B. der Wissenschaftsrat 1957- heute  www.wissenschaftsrat.de
Bildungsverwaltung in Deutschland
 hierarchisches System
 Konflikt zwischen Trägern der Schulen, also zwischen Staat und Kommune,
Schulhoheit der Länder versus Grundgesetzartikel 28 Absatz 2
 aufgrund des Art.28 Abs.2 GG steht den Gemeinden das Recht zu „alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln“.
 Einigung auf Trennung der Schulangelegenheiten in innere u. äußere Angelegenheiten
 Dem Staat obliegen die Inneren: alle Fragen des Unterrichts
  Unterrichtsorganisation (lernen im 45min-Takt, lernen im Klassenverband), Lerninhalte und Lernziele, Bewertungsmaßstäbe
 Der Gemeinde obliegen die Äußeren: Finanzierung und Ausstattung der Schulen
 Die Landesverwaltungen der verschiedenen Bundesländer sind bezüglich der Schulaufsicht in ihrer Grundstruktur vergleichbar
 Die Schulaufsicht besteht in Hessen aus dem Kultusministerium und dem Schulamt
 Die Schulaufsicht im engeren Sinne gliedert sich in Fach-, Dienst-, und Rechtsaufsicht
 Dem Oberschulrat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Schule und stellt somit das wichtigste Kontrollorgan der Schulaufsichtsbehörde dar
 Ein Schulrat beaufsichtigt mehrere Schulen eines Schulaufsichtskreises
 Er hat heutzutage eher Beratungs- als Kontrollfunktion
Folien:
Politikberatung im kooperativen Kulturföderalismus
Name Deutscher Ausschuss Deutscher Wissenschafts-
für das Erziehungs- Bildungs- rat
u. Bildungswesen
Gründung 1953 1965 1957
Mitglieder Pädagogen Bildungs- Wissenschafts-
kommission kommission
+ + +
Interessenver- Regierungs- Verwaltungs-
tretungen kommission kommission
Aufgaben beobachten Bildungssystem Gesamtplan
Strukturieren zur
Förderung der
+ + Wissenschaften
Bedarfs- + Ent- erstellen
beraten wicklungspläne
+
Kostenberechnungen
Aufgaben - - Erarbeitung
ab 1975 von Empfehl-
/>
ungen
zur inhaltl. u.
strukturellen
Entwicklung
von Hoch-
schulen
Wissenschaft,
Forschung
Erfolge Hauptschul- Gesamtschulen- Pläne zum Ausbau
reform ´64 schulenplan u. Neubau von
+ Hochschulen
Strukturplan für +
das Bildungswesen Pläne zur
Forschungs-
organisation +
Finanz-
ierung
Auflösung 1965 1975 besteht noch!!
Hauptschulreform 1964
• Anhebung des Bildungsniveau
• weg von Volkstümlichkeit
• hin zum wissenschaftlichem lernen
• Erweiterung des zu erwerbenden
Hauptschulabschlusses
• Einführung des Fachlehrerprinzips
• Einrichtung von Wahlpflichtbereichen
• Einführung des Faches Arbeitslehre
Strukturplan für das Bildungswesen vom deutschen Bildungsrat
• Herabsetzung des Schuleintrittsalters auf das 5. Lebensjahr
• Ausbau einer zweijährigen vorschulischen Förderung
• Ausdehnung der Schulpflicht auf 10 Jahre
• Erweiterung des Angebots weiterführender Bildungswege
 Empfehlungen führen weg vom hierarchischen Bildungsweg
hin zu einer Gesamtschule, die das dreigliedrige System er-
setzen sollte
Bildungspolitische Erwartungen an ein Einheitsschulsystem
• wissenschaftsorientierter Unterricht für alle
• bessere Förderung des Einzelnen
• größere Chancengleichheit
• soziale Integration
Aufbau der Bildungsverwaltung
Kultusministerium
Regierung
Schulamt
Schule
Hierarchie
Kultusminister
Regierungspräsident
Schulrat
Schulleiter
Lehrer
Trägerschaft
Staat
>> Konflikte (Art. 28 Abs. 2 GG)
Kommune
Dem Kultusministerium unterliegende innere Schulangelegenheiten
I. Lehrpläne
- Standardisierte Lerninhalte
II. Dominanz formaler (abstrakter) Leistungsbeurteilung
- Praxisferne der Unterrichtssituation
- Zielorientierung auf formale Leistung
- Dominanz der Wertung im Unterricht
III. Standardisierung der Unterrichtstunden
- Zeitökonomie
- Raumökonomie
- Rechtlich abgesicherter Kontrollcharakter der Situation
Schulaufsicht (i.w.S.)
„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates“ (Art.7 Abs.1 GG).
„Als historischer Sammelbegriff umfasst der Begriff der Schulaufsicht die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Dies schließt die Festlegung der Ausbildungsgänge, Unterrichtsziele und Unterrichtsstoffe ein“ (MPI 1994, S.92).
Schulaufsicht (i.e.S.)  Der Schulrat
Rechtsaufsicht - prüft die Einhaltung der Aufgaben der Schulen
- Einschreiten erst bei rechtswidrigem Verhalten
Dienstaufsicht - über die Lehrer
Fachaufsicht - prüft ob Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eingehalten werden
-prüft ob Unterricht den fachinhaltlichen und
fachdidaktischen Anforderungen entspricht
- Einschreiten bei unzweckmäßigem Verhalten
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