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Rechtsgeschäfte – Schuldrecht - Referat



Grundlagen der Vertragserrichtung: Verträge bewirken, dass zwischen den beteiligten Personen Rechte und Pflichte entstehen. An einem Vertrag sind immer mindestens 2 Personen (Vertragsparteien) beteiligt: eine Person soll die Leistung erbringen (Schuldner), eine Person soll die Leistung erhalten (Gläubiger). Das Schuldrecht ist ein relatives Recht, denn nur vom Schuldner alleine kann der Gläubige verlangen, dass er seine Verbindlichkeiten erfüllt.

Das Schuldrecht regelt die Rechten und Pflichten von Personen, die sich zu einer Leistung einer anderen Person gegenüber verpflichtet haben, d.h. eine Verbindlichkeit eingehen. Vorrangig ist der Wille der Vertragsparteien. Ist jedoch nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Leistung, die geschuldet wird, kann in einem Tun (z.B. Hausbau) oder einem Unterlassen (z.B. Fahrt über Grundstück) bestehen.

Arten von Schuldverhältnissen:
- Zielschuldverhältnis: Rechtsgeschäft ist auf einmalige Leistung gerichtet (Kaufvertrag, Tausch, Schenkung)
- Dauerschuldverhältnis: länger dauerndes Verhalten wird geschuldet (Mietvertrag, Dienstvertrag)

Arten von Rechtsgeschäften:
- einseitiges Rechtsgeschäft: Eine Seite ist nur Schuldner, die andere nur Gläubiger (z.B. „Wer mir meine entlaufene Katze bringt, bekommt 120€!“)
- zweiseitiges Rechtsgeschäft: Beide Seiten sind Schuldner und Gläubiger zugleich (die meisten Verträge, z.B. Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag)

Wie kommt ein Vertrag zustande? Durch die übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Personen, der Inhalt muss eindeutig bestimmt und rechtlich verbindlich sein. Eine Person macht ein Angebot, die zweite Person nimmt dieses an. Das Angebot kann schriftlich, mündlich oder schlüssig (=ohne Worte) erstellt werden.
Angebot = Erklärung eines der beiden Partner, einen Vertrag zu den im Angebot angeführten Bedingungen abschließen zu wollen.
Annahme = Zustimmung der anderen Vertragspartei, den so angebotenen Vertrag ohne Änderungen eingehen zu wollen.

Erfüllungsort = Der Wohnsitz oder Ort der Geschäftsniederlassung des Schuldners, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Erfüllungszeit = ist nichts vereinbart, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
Erfüllungsart = Parteien müssen ihre Leistungen Zug um Zug austauschen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Voraussetzung für gültige Rechtsgeschäfte:
- Geschäftsfähigkeit: von Alter und Geisteszustand abhängig, z.B. Kinder sind nur beschränkt geschäftsfähig. Nur eine geschäftsfähige Person kann einen gültigen Geschäftswillen äußern.
- übereinstimmende Willenserklärungen: muss ernst gemeint und frei von Irrtum und Zwang entstanden sein. Damit ein wesentlicher Geschäftsirrtum zur Auflösung eines Vertrags berechtigt, muss der Irrtum dem Vertragspartner offenbar auffallen, durch den Vertragspartner veranlasst werden oder rechtzeitig aufgeklärt werden.
- Möglichkeit und Erlaubtheit: nicht gegen Gesetze/“guten Sitten“ verstoßen
-Form: Manchmal wird die Einhaltung einer bestimmten (schriftlichen) Form (z.B. Notariatsakt) verlangt, damit das Rechtsgeschäft gültig ist. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Formfreiheit  auch mündlich geschlossene Kaufverträge sind gültig.
-Prinzip der Abschlussfreiheit: jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt. Ausnahme: Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (Vertrag muss abgeschlossen werden). Das gilt nur für Monopolbetriebe (besonders, wenn sie Einzelpersonen mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen versorgen) und aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung (z.B. nach dem Nahversorgungsgesetz). Ein weiterer Grundsatz ist die Gestaltungsfreiheit: Vertragspartner sind nicht an die im Gesetz vorgesehenen Vertragstypen gebunden  können auch neue Vertragstypen entwickeln (so ist z.B. der Leasingvertrag entstanden, der Teile des Kauf- und Mietvertrages enthält).

Mittel zur Vertragsabsicherung: Um die vereinbarungsgemäße Vertragserfüllung besser abzusichern, kann man sich folgender Mittel bedienen:
-Reuegeld/Stornogebühr: Durch die Zahlung eines im Vorhinein festgelegten Geldbetrages kann man sich von der Vertragsverpflichtung befreien und vom Vertrag zurücktreten.
-Vertrags- oder Konventionalstrafen: Wird der Vertrag nicht oder schlecht erfüllt, muss der Schuldner eine vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen. Sie ist eine Vorweg-Pauschalierung des Schadens wegen Nichterfüllung, Verzugs oder Schlechterfüllung.
-Bürgschaft: Eine dritte Person (Bürge) verpflichtet sich, die Schuld zu erfüllen, wenn der eigentliche Schuldner diese nicht erfüllt. Beim Bürgschaftsvertrag handelt es sich für den Bürgen um einen sehr riskanten Vertrag, deshalb verlangt das Gesetz für die Bürgschaft die Schriftform, um die bürgende Person zu warnen. Es gibt drei Arten: Ausfalls- oder Schadlosbürgschaft (bürgende Person kann erst nach zwangsweiser Exekution des Hauptschuldners zur Zahlung herangezogen werden), Einfache Bürgschaft (bürgende Person kann vom Gläubiger erst nach erfolgloser Mahnung des Hauptschuldners zur Zahlung herangezogen werden), Solidarische Bürgschaft (bürgende Person kann ohne jede Mahnung zur Zahlung herangezogen werden – selbst wenn der Hauptschuldner zahlen könnte und wollte).
-Garantie: Meist Bankgarantie: Eine Bank verpflichtet sich, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine bestimmte Summe Geld an eine begünstigte Person auszuzahlen.
-Wechsel = Wertpapier, in dem sich der Wechselschuldner zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den Inhaber des Wechsel verpflichtet. Der Wechsel wird meistens ausgestellt, um eine Forderung sicherzustellen. Der Vorteil ist, dass die Geldforderung mit einem vereinfachten Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann.
-Pfandrecht: Kreditverträge werden oft mit Pfandrechten besichert. Dabei übergibt der Kreditnehmer der Bank eine Sache, damit sich die Bank aus der Sache befriedigen kann, sollte der
Kredit nicht zurückgezahlt werden.

Gewährleistung: gesetzlich geregelt (Garantie ist freiwillige Zusage)
Anspruch besteht nur, wenn der Erwerber die Sache gegen Entgelt erworben hat, auch zwischen zwei Privatpersonen. Der Verkäufer muss dafür einstehen, dass die Sache die ausdrücklich vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Wenn die Sache nur eine der zugesicherten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist, liegt ein Mangel vor. Die Sache muss diesen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe haben. Der Mangel ist vom Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Verkäufer anzuzeigen bzw. gerichtlich geltend zu machen. Der Gewährleistungsanspruch ist unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft. Mängel hingegen, die beim Übergeben der Ware deutlich sichtbar waren, können nicht reklamiert werden. Hier wird angenommen, dass dieser Mangel in Kauf genommen wurde. Auch für Mängel, die durch Abnutzung/Beschädigung entstehen, kann man den Verkäufer nicht heranziehen.

Gewährleistungsansprüche und ihre Durchsetzung:
Wer etwas kauft, das mangelhaft ist, hat das Recht auf Verbesserung (z.B. Reparatur) oder Austausch. Der Käufer hat das Wahlrecht, der Verkäufer kann dieser Wahl allerdings entgegenhalten, dass Verbesserung/Austausch unmöglich sind oder das Gewählte im Vergleich zum anderen Mittel mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Die Reparatur muss innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos erfolgen. Wenn der Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung erfüllt wurde, beginnt mit Zeitpunkt der Übergabe der neuen/reparierten Sache die Gewährleistungsfrist von neuem – diesmal nur für den ausgetauschten/reparierten Teil.
Wenn weder Verbesserung noch Austausch infrage kommen, dann hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung(=Rückabwicklung, Ware wird zurückgegeben, Geld erstattet). Auch hier hat man das Wahlrecht, das Recht auf Wandlung hat man aber nur, wenn der Mangel nicht geringfügig ist.
Das Gesetz regelt die Frist, innerhalb der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können: für bewegliche Sachen 2Jahre, für unbewegliche 3Jahre.
Innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer (dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war). Die restlichen 18Monate muss das der Käufer beweisen.
Innerhalb dieser Fristen muss eine Klage eingebracht werden, sonst ist das Recht verjährt.
Wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer Unternehmer sind, muss der Käufer die Ware nach Erhalt auf Mängel überprüfen und jegliche Mängel dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist melden (ca. 2 Wochen), ansonsten hat er kein Recht auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
Wenn es sich beim Kauf um eine gebrauchte bewegliche Sache handelt, kann die Gewährleistungsfrist auf 1Jahr hinuntergesetzt werden, das muss aber ausdrücklich vereinbart werden.

Vertragsarten:
-Kaufvertrag: kommt zustande, wenn sich beide Vertragsparteien über Ware und Preis einigen. Mindestbestandteile: Qualität, Quantität, Preis, Verkäufer, Käufer
-Tausch: weil Geld auch als Sache gilt, ist der Kaufvertrag eine besondere Art des Tausches.
-Schenkung: eine Sache wird unentgeltlich überlassen, Beschenkter muss zustimmen. Wenn die geschenkte Sache nicht sofort übergeben wird, ist die „Schenkung ohne wirkliche Übergabe“ notariatsaktpflichtig. Eine Schenkung darf nur widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich undankbar verhält, es zur Dürftigkeit kommt (Schenkende wird so arm, dass er nicht mehr den Unterhalt bestreiten kann), die Verkürzung des Pflichtteils droht (damit man Pflichtteilsberechtigten nicht ihren Anspruch wegnimmt, weil man vor dem Tod alles verschenkt).
-Verwahrungsvertrag: Wer eine fremde Sache in Verwahrung nimmt, hat es sorgfältig aufzubewahren, sodass sie nicht verlorengeht oder Schaden erleidet. Die hinterlegende Person muss dafür Entgelt zahlen.
-Leihe und Bittleihe: einer Person wird eine unverbrauchbare Sache unentgeltlich überlassen. Bei einer Bittleihe ist die verleihende Person jederzeit berechtigt, die Sache zurückzufordern.
-Darlehen: einer Person werden vertretbare Sachen überlassen, die in das Eigentum des Darlehensnehmers übergehen. Die empfangende Person hat dieselbe Menge, Gattung und Güte zurückzuerstatten. Das Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, ein vereinbartes Entgelt nennt man Zinsen.
-Werkvertrag: z.B. die Errichtung eines Hauses beruht auf einem Werkvertrag, denn der Werkunternehmer schuldet den Erfolg, dass das Haus vollständig errichtet wird.



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