Lerntippsammlung Headergrafik
Linie
Abstandshalter

Suchbegriff:

Soziale Netz in Deutschland - Referat



GLIEDERUNG:
1. Die Geschichte
1.1. Wie alles begann
1.2. Die Sozialgesetze - damals bis heute
1.3. Reformen und Sozialgesetzbuch
1.4. Wer zahlt für wen?
2. Die Krankenversicherung
2.1. Neues Bewusstsein fördern
2.2. Wahl der Krankenversicherung
2.3. Für wen besteht Versicherungspflicht?
2.4. Beiträge
2.5. Freiwillige Mitglieder und Familienversicherung
2.6. Das leistet die Krankenversicherung
2.7. Arbeitsunfähig was nun?
3. Die Pflegeversicherung
3.1 Ein neuer Versicherungszweig aus gutem Grund
3.2 Wer wird versichert?
3.3. Beiträge
3.4. Wer gilt als Hilfebedürftig
3.5. Das leistet die Pflegeversicherung
4. Die Rentenversicherung
4.1. Eine Versicherung die an morgen denkt
4.2 Wer wird rentenversichert?
4.3. Beiträge
4.4. Was leistet die Rentenversicherung?
4.5. Wer bekommt Rente
4.6. Wie hoch wird meine Rente sein?
5. Die Arbeitslosenversicherung
5.1. Arbeitsförderung als oberstes Ziel
5.2. Wer wird gegen Arbeitslosigkeit versichert?
5.3. Beiträge
5.4. Das leistet die Arbeitslosenversicherung
5.5. Arbeitslosengeld und -Hilfe
5.6. Erziehungsgeld
5.7. Pflichtversicherung für Arbeitslose
6. Die Unfallversicherung
6.1. Ein bewährtes Konzept seit 1884
6.2. Wer wird unfallversichert?
6.3. Für Unfälle abgesichert?
6.4. Beiträge
6.5. Das leistet die Unfallversicherung
7. Meine Eigene Meinung zur deutsche Sozialgesetzgebung
8. Quellenverzeichnis


1. Die Geschichte

1.1. Wie alles begann

Im Zuge der Industrialisierung änderte sich die Lebensweise der Menschen. Sie zogen vom Land in die Städte, in denen es mehr Aussichten auf Arbeit gab, und waren damit ganz neuen Risiken ausgesetzt.
Dieser gesellschaftliche Wandel machte eine neue Gesetzgebung dringend notwendig.
Der 17. November gilt damit als Geburtsstunde der deutschen Sozialversicherung.

Thronrede von Wilhelm I: " Geben Die dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern sie ihm Versorgung wenn er alt ist"

Auf deren Basis hin, entwickelte Bismarck die ersten Denkmodelle für die erste deutsche Sozialversicherung!


1.2. Die Sozialgesetze - damals bis heute

Den Grundstein für die soziale Absicherung der erwerbstätigen Bevölkerung bildeten folgende Gesetzte:
· Krankenversicherung 1883
· Unfallversicherung 1884
· Rentenversicherung
der Arbeiter 1889
Diese wurden 1911 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst. Das soziale Netz wurde geschaffen, das den Arbeitern und seine Familien auffing, wenn er krank wurde, einen Arbeitsunfall erlitt oder erwerbsunfähig wurde.
Als sich herausstellte, dass mit diesen Gesetzen noch nicht alle Bereiche erfasst waren, wurde das soziale Sicherungssystem ergänzt:
· Rentenversicherung
der Angestellten 1911
· Knappschaftsversicherung 1923
· Arbeitslosenversicherung 1927
Das soziale Netz hat bis heute gehalten. Weder die Weimarer Republik, noch Inflation oder Weltwirtschaftskrise, nicht einmal der Nationalsozialismus konnte der Sozialversicherung etwas anhaben.

1.3. Reformen und Sozialgesetzbuch

Natürlich wurden im Laufe der Zeit immer wieder Reformen nötig, um die Sozialversicherung flexibel an die sich ändernden Ansprüche der Gesellschaft anzupassen. Neu hinzugekommen sind vor allem soziale Gesetze außerhalb der Sozialversicherung, wie Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, und Lohnfortzahlung, die für das lückenlos funktionierende soziale Netz Deutschlands ebenfalls von Bedeutung sind.
· Pflegeversicherung 1995
Das oft komplizierte Sozialrecht wurde in einem übersichtlich strukturierten Gesamtwerk, dem "Sozialgesetzbuch" (SGB) zusammengefasst!

1.4 Wer zahlt für wen?

Wichtiges Kennzeichen für die Sozialversicherung ist seit über 100 Jahren die Solidarität zwischen den Versicherten. Diese basiert auf einem ganz einfachen Prinzip: die Jungen zahlen für die Alten (Rentenversicherung), die Gesunden für die Kranken und Hilfebedürftigen (Krankenversicherung und Pflegeversicherung), die Erwerbstätigen für die Arbeitslosen (Arbeitslosenversicherung). Wer investiert der profitiert!, den jeder wird die Leistungen der Sozialversicherung eines Tages für sich in Anspruch nehmen müssen.
Die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern bilden die Haupteinnahmequelle der Sozialversicherung, wobei sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge grundsätzlich teilen. Beide Beitragsteile werden vom Arbeitgeber monatlich an die Krankenkasse überwiesen. Aus praktischen Gründen werden dabei die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammengefasst. Renten- und Arbeitslosenversicherung werden darüber hinaus staatlich bezuschusst.


2. Die Krankenversicherung

2.1. Neues Bewusstsein fördern

Die Krankenversicherung hat ihre gesetzliche Grundlage im 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Sie bietet den Menschen Schutz, wenn sie krank werden und medizinische Leistungen benötigen. Gesundheitsvorsorge nimmt heute einen wichtigen Stellenwert ein.

2.2. Wahl der Krankenversicherung

Rund 90 % aller Bundesbürger sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Nur eine relativ kleine Minderheit ist privat krankenversichert oder sonst wie abgesichert. Die Krankenkasse war bis zum 31.12.1995 in Pflichtkassen und Ersatzkassen gegliedert. Durch die Einführung des Krankenkassenwahlrechts 196 entfällt die Trennung der Krankenkassen. Es gilt also freie Wahl für alle. Das heißt: heute kann sich jeder z.B. bei der KKH versichern. U.a. auch die Arbeiter und Angestellte, die bei der anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

2.3. Für wen besteht Versicherungspflicht?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig. Angestellte und Arbeiter ebenso wie Auszubildende. Die Versicherungspflicht gilt außerdem für:
· Auszubildende des zweiten Bildungsweges unter bestimmten Voraussetzungen
· Eingeschriebene Studenten soweit keine Familienversicherung besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Vollendung des 30. Lebensjahres
· Bezieher von Übergangsgeld wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation
· Selbstständige Künstler und Publizisten
· Arbeitslose
· Rentner
· Behinderte, unter bestimmten Vorraussetzungen
Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen, z.B. Beamte oder Beamten gleichgestellte, und auch Personen in kurzfristigen oder geringfügig bezahlten Beschäftigungen.

2.4. Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Für versicherungspflichtige Angestellte und Arbeiter sowie Azubis richten sich die Beiträge nach der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes. Sei werden jedoch höchstens von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berechnet.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht. Es sei denn, das Monatseinkommen beträgt weniger als 630 DM / 530 DM (neue Länder). Dann muss der Arbeitgeber alleine zahlen.
Die Beiträge für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, entreichtet das Arbeitsamt, die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende der Bund. In der Krankenversicherung der Rentner werden die Beiträge gemeinsam vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger aufgebracht. Für Empfänger von Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen übernimmt der Träger der Rehabilitation die Beiträge.
Die Beiträge für Bezieher von Versorgungskrankengeld trägt das Versorgungsamt.
Für selbstständige Künstler und Publizisten gilt eine besondere Regelung.
Versicherungspflichtige Studenten haben einen entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.

2.5. Freiwillige Mitglieder und Familienversicherung

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Wenn sie sich freiwillig versichern, haben sie die gleichen Leistungsansprüche wie die Pflichtmitglieder.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist sehr familienfreundlich, denn sie schütz auch die Angehörigen. Familienversichert sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ohne dass dafür extra Beträge zu zahlen sind. Aber nur, wenn diese Angehörigen kein eigenes Gesamteinkommen haben, das regelmäßig 630 DM / 530 DM (neue Länder) im Monat überschreitet. Jugendliche, die noch zur Schule gehen oder studieren, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Für Grundwehrdienst- oder Zivildienstleistende verlängert sich die Familienversicherung sogar noch über den Zeitraum. Nicht erwerbstätige Kinder können bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert bleiben.

2.6. Das leistet die Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet einen umfangreichen Katalog an Leistungen:
· Zur Verhütung von Krankheiten
· Zur Früherkennung von Krankheiten
o Kinder haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres Anspruch auf regelmäßige Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
o Krebsvorsorgungsuntersuchungen
o Ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
o Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen bin zum 12. Lebensjahr
o Wer seinen Zahnarzt regelmäßig besucht bekommt Zuschuss für Zahnersatz
· Zur Behandlung von Krankheiten
o Ärztliche Behandlungen
o Arznei- und Verbandkosten
o Fahrkosten
o Häusliche Krankenpflege
o Haushaltshilfe
o Heilmittel
o Hilfsmittel
o Krankengeld
o Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
o Krankenhausbehandlung
o Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen einschließlich Mutterschaftsgeld
o Zahnärztliche Behandlung
o Zahnersatz, Zahnkronen und Brücken

Außerdem besteht Anspruch auf Sterbe geld für die Personen, die am 1.1.1989 entweder selbst oder als Familienangehörige gesetzlich versichert wahren. Dazu zählt auch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR.
Das Arzthonorar wird dann komplett von der Krankenkasse getragen. In vollem Umfang und ohne zeitliche Begrenzung. Vorausgesetzt, dass es sich um einen Vertragsarzt handelt.
Jeder Patient hat das Recht, sich einen Arzt oder Zahnarzt auszusuchen.

2.7. Arbeitsunfähig was nun?

Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank werden, bekommen sie Krankengeld. Und zwar 70% ihres Bruttoverdienstes, höchstens 90% ihres Nettoverdienstes. Von diesem Krankengeld werden auch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung abgezweigt, wobei die Krankenkasse den "Arbeitgeberanteil" übernimmt.
Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt - und zwar grundsätzlich von dem Tage an, der auf der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Für dieselbe Krankheit gibt es allerdings innerhalb eines bestimmten Dreijahreszeitraums für höchstens 78 Wochen, also 1 ½ Jahre Krankengeld.
Neben dem Krankengeld zahlt die Krankenkasse meistens auch einen Beitrag zur Rentenversicherung. Die Krankenhausbehandlung in einem Vertragskrankenhaus, wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden übernommen, wenn die Führung des Haushalts wegen Krankenhausaufenthalt, Entbindung, Kur oder einer Krankheit, die sonst Krankenhausaufenthalt erfordern würde, nicht möglich ist und sich im Haushalt ein Kind im Alter bis zu 12 Jahren befindet. Das gilt begrenzt auch dann, wenn dadurch eine sonst notwendige Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist.













3. Die Pflegeversicherung

3.1 Ein neuer Versicherungszweig aus gutem Grund

Die Pflegeversicherung hat ihre gesetzliche Grundlage im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Sie soll die Situation der Pflegebedürftigen verbessern und auch die Angehörigen von ihrer schwierigen Aufgabe entlasten.
Durch die Veränderung unserer Gesellschaft ist die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen. Mit höherem veroeffentlichunguntersagtyoungde Alter steigt aber auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Rund 1,7 Millionen Bundesbürger sind heute schon pflegebedürftig. Hier hilft die Pflegeversicherung.

3.2 Wer wird versichert?

Die Pflegeversicherung ist für alle da. Sie folgt der Krankenversicherung, das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert sind, werden automatisch Mitglieder der Pflegeversicherung. Wer sich privat gegen Krankheit versichert, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Wie bei der Krankenversicherung werden Ehepartner und Kinder betragsfrei mitversichert.

3.3. Beiträge

Die Betiragsüflicht in der Pflegeversicherung unterleigen die Einnahmen, de auch in der Krankenversicherung zur Beitragsbemessung herangezogen werden
Der Beitragssatz beläuft sich seit 1.7.1996 auf 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeben und Arbeitnehmer zu je der Hälfte aufgebracht. Es sei denn, das Monatseinkommen beträgt weniger als 630 DM /530 DM (neue Bundesländer), dann muss der Arbeitgeber alles zahlen.
Die Beträge für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, werden vom Abreitsamt entrichtet, die Beträge für Wehr- und Zivildienstleistende vom Bund. In der Krankenversicherung der Rentner werden die Betröge gemeinsam vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger aufgebracht. Versuchungspflichtige Studenten haben einen Beitrag entsprechend den für sie geltenden Bestimmungen zu zahlen.

3.4. Wer gilt als Hilfebedürftig

Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist, gilt
als pflegedürftig
Man unterscheidet die Bereiche:
· Körperpflege
· Ernährung
· Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung
Um festlegen zu können, in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, wurden in Pflegestufen I - III eingeführt:
I. "Erheblich pflegebedürftig"
§ Personen, die mindestens einmal am Tag für wenigstens zwei der oben genannten Verrichtungen Hilfe brauchen
II. "Schwerpflegebedürftig"
§ Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten auf Hilfe angewiesen sind
III. "Schwerstpflegebedürftig"
§ Personen, die rund um die Uhr also Tag und Nacht, Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität

3.5. Das leistet die Pflegeversicherung

Die Versicherten haben Anspruch auf folgende Leistungen:
1. Pflegesachleistungen
2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflege
3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung
4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 5000 DM
6. Tagespflege und Nachtpflege
7. Kurzzeitpflege bis zu 4 Wochen
8. Leistungen bei vollstationärer Pflege in Pflegeheimen
9. Leistungen bi vollstationärer Pflege für Behinderte in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson:
a. Beiträge zur Rentenversicherung
b. Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung
c. Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetzt
11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

4. Rentenversicherung

4.1. Eine Versicherung die an morgen denkt

Die Rentenversicherung hat ihre gesetzliche Grundlage im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Ihr Ziel ist es, den Lebensstandard auch im Ruhestand erhalten zu können.
Die Vorsorge fürs Alter nimmt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Mit der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Grundstein gelegt, aber es gibt noch weitere Wege zur Altersvorsorge, wie die Betriebsrente oder auch eine private Lebensversicherung, Haus- und Grundbesitz etc.

4.2 Wer wird rentenversichert?

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig, ohne Rücksicht auf die Höhe des Gehaltes oder des Lohnes. Denn im copyrightyoungde Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei der Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze.
Versicherungspflicht besteht also für:
· Arbeiter und Angestellte
· Für Auszubildende
· Studenten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht nur geringfügig beschäftigt sind
· Wehrdienst- oder Zivilsdienstleistende
· Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres
· Für Personen, die Leistungen zur Rehabilitation erhalten
· Für selbständige Künstler und Publizisten
· Bezieher von Vorruhestandsgeld
Um beweisen zu können, dass und wie lange in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, werden die wichtigsten Daten vom Arbeitnehmer mit der "Meldung zur Sozialversicherung" erfasst. Berufsstarten bekommen von der Rentenversicherung außerdem den Sozialversicherungsausweis, der in bestimmten Branchen immer mitgeführt werden muss, um der Schwarzarbeit vorzubeugen. Der Ausweis muss dem Arbeitgeber bei Beginn der Arbeit vorgelegt werden. Ähnlich wie bei der Krankenversicherung gibt es Versicherungsfreiheit für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Beamte) und in bestimmten Fällen auch auf Antrag. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung steht Selbständigen wie Ärzten, Rechtsanwälten und Kaufleuten offen und gibt z.B. auch Hausfrauen die Chance, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen.
Für die Rentenversicherung der Angestellten und für die selbstständigen Künstler und Publizisten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin zuständig. Für die Rentenversicherung der Arbeiter die 23 Landesversicherungsanstalten (LVA). Diese Anstalten arbeiten auf regionaler Ebene. Daneben bestehen noch besondere Einrichtungen für Bundesbahn, Seeschifffahrt, Bergbau und landwirtschaftliche Unternehmer.

4.3. Beiträge

Für Pflichtversicherte belaufen sich die Beiträge für die Zeit von Januar bis einschließlich März auf 20,3% ab April auf 19,5% ihres Bruttoarbeitsentgelts. Das gleiche gilt für Selbstständige. Sie werden jedoch höchstens von einem Betrag von 8500 DM/ 7200DM (neue Bundesländer) berechnet.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht. Es sei denn das Monatseinkommen beträgt nicht mehr als 630 DM/ 530 DM (neue Länder). Dann muss der Arbeitgeber allein zahlen.
Die rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen, die freiwillig Versichten und die, die Beiträge zur Höherversicherung leisten, müssen die Beiträge direkt an den Versuchungsträger abführen.

4.4. Was leistet die Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt den Versicherten und seine Familie, wenn seine Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Leistungen sind:
1. Medizinische Rehabilitation (Kuren)
2. Berufliche Rehabilitation
3. Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
4. Altersrenten
5. Hinterbliebenrenten (z.B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten

4.5. Wer bekommt Rente?

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur die Altersrente. Wer schon vorher aus Krankheitsgründen aus dem Arbeitsprozess ausscheidet, kann eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Darüber hinaus werden auch an Hinterbliebene Rentenzahlungen geleistet.
Man Unterscheidet folgende Rentenansprüche:
1. Renten an Versicherte
a. Regelaltersrente (Wartezeit: 5 Jahre ab 65. Lebensjahr)
b. Altersrente für langjähige Versicherte (Wartezeit: 35 Jahre ab 63 Lebensjahr)
c. Altersrente für Schwerbehinderte
d. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
e. Altersrente für Frauen (60-65 Lebensjahr vollendet)
f. Altersrente für Bergleute ( Wartezeit: 25 Jahre, 60 Lebensjahr vollendet)
2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
a. In den letzten 5 Jahren vor der eintretenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat.
b. Wartezeit von 5 Jahren
3. Rente an Hinterbliebene
a. Kinder bekommen Halbwaisenrente
b. Kinder bekommen Vollwaisenrente
c. Erziehungsrente

4.6. Wie hoch wird meine Rente sein?

Für die Berechnung der Rente muss man wissen, wie lange und in welcher Höhe Beitragszahlungen geleistet wurden. Man spricht deshalb auch von lohn- und beitragsbezogenen Renten. Sie lässt sich also im voraus nicht genau berechnen. Außerdem werden die Rentenzahlungen jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Die Renten steigen nämlich in dem Maße, wie das Durchschnittsnettoeinkommen der beschäftigten höher wird.


5. Arbeitslosenversicherung

5.1. Arbeitsförderung als oberstes Ziel

Die Arbeitslosenversicherung hat ihre gesetzliche Grundlage im 3. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Durch "Arbeitsförderung" soll ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die Beschäftigungsstruktur verbessert werden, um das Wirtschaftswachstum zu fördern. Dafür ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber trotz ihrer Nähe zur Politik keine staatliche Einrichtung. Durch das SGB III bekommt sie staatspolitische Aufgaben der Arbeitsförderung sowie die Arbeitslosenversicherung übertragen.
Arbeitsförderung heißt, auch gegen Arbeitslosigkeit zu kämpfen: Si zu verhindern bzw. zu beseitigen und betroffene Arbeitnehmer finanziell abzusichern ist das Ziel. In den Ländern sind dafür die Landesarbeitsämter, drauf der örtlichen Ebene die Arbeitsämter zuständig.

5.2. Wer wird gegen Arbeitslosigkeit versichert?

An der Arbeitslosenversicherung muss sich jeder Arbeitnehmer beteiligen. Sie ist eine Pflichtversicherung und da- her auch gesetzlich vorgeschrieben. Man kann sich also als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender nicht von ihr befreien lassen. Selbständigen bietet sie keinen Versicherungsschutz, ebenso wenig Personen, die nicht in erster Linie als Arbeitnehmer tätig sind, da sie laut Gesetzbuch den Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht in Anspruch nehmen können.
Zu diesen Personen zählen:
· Aushilfen
· Schüler und Studenten
· Erwerbsunfähigkeitsrentner
· Arbeitnehmer ab 65 Jahre
Wichtig: Ein freiwilliger Beitritt in die Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!

5.3. Beiträge

Der Beitrag beträgt z.Zt. 3,25% für Arbeitnehmer und Arbeitgeben, zusammen also 6,5 % des Arbeitsentgelts. Als Höchstbetrag, der zur Beitragsberechnung hinzugezogen wird, gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Beiträge werden vom Arbeitgeben und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufgebracht. Es sei denn, das Arbeitsentgelt beträgt weniger als 630 DM /530 DM (neue Bundesländer). Dann muss der Arbeitgeber allein zahlen.
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von den Krankenkassen eingezogen und an die Bundesanstalt abgeführt.

5.4. Das leistet die Arbeitslosenversicherung

Der Leistungskatalog umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben:
· Arbeitsmarkt und Berufsforschung
· Vermittlung von Arbeitsplätzen
· Ausbildung, Umschulung, Fortbildung
· Berufsberatung und Förderung der Berufsbildung
· Arbeitslosengeld
· Arbeitslosenhilfe
· Erziehungsgeld
· Zahlung von Ausbildungsgeld bei nicht zu erbringendem Übergangsgeld
· Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
· Unterhaltsgeld
· Berufliche Rehabilitation
· Kurzarbeiter- und Wintergeld sowie Winterausfallsgeld
· Insolvenzgeld
Besonders interessant für Schüler und Berufsanfänger: Auf Antrag werden notwendige Bewerbungskosten auch dann erstattet, wenn noch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

5.5. Arbeitslosengeld und -Hilfe

Unsere heutige Arbeitswelt ist von konjunkturellen Schwankungen geprägt. Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Deshalb ist gerade jetzt wichtig, dass die Arbeitslosenversicherung finanzielle Hilfe leistet.
Auf diese Weise hat Anspruch, wer:
· Innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt hat,
· Sich dem Arbeitsamt als Arbeitsloser gemeldet hat und
· Sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt
Das Arbeitslosengeld beträgt 60% des letzten Nettoverdienstes. Wer ein Kind unterhält, bekommt 67%. Die Dauer der Zahlungen richtet sich nach dem Alter und dem Zeitraum der bereits zurückgelegten Versicherungszeit. Im Höchstfall wird das Arbeitslosengeld für 2 2/3 Jahre gezahlt, wenn der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat.
Versicherte, deren Arbeitslosengeld abgelaufen ist, haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn sie bedürftig sind. Gezahlt werden 53% bei einem Kind 57% des letzten Nettoarbeitslohnes. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt, bewilligt werden die Zahlungen aber zunächst nur für ein Jahr, um dann die Vorraussetzungen für den Anspruch zu prüfen.

5.6. Erziehungsgeld

Unter bestimmten Vorraussetzungen zahlen die Versorgungsämter ein Erziehungsgeld für Kinder. Das Erziehungsgeld wird im Auftrag des Bundes 24 Monate lang gezahlt. Die Höhe der Zahlung ist vom Einkommen der Eltern abhängig. Nur wer eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreitet, kann mit dem Maximum von 600 EM im M0onat rechnen.

5.7. Pflichtversicherung für Arbeitslose

Arbeitslose werden während des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld pflichtversichert
· Je nach Zugehörigkeit aus vorheriger Beschäftigung werden Leistungsbezieher in der Rentenversicherung als Arbeiter- oder Angestelltenversicherung plfichtversichert
· Die Höhe der Beiträge errechnet sich nach der Höhe der Leistungen und dem jeweils geltenden Beitragssatz

6. Unfallversicherung

6.1. Ein bewährtes Konzept seit 1884

Ihre gesetzliche Grundlage hat die Unfallversicherung im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO), sowie im Sozialgesetzbuch. An ihren Aufgaben hat sich seit 1884 nichts geändert. Im Mittelpunkt stehen nach wie vor die Unfallverhütung und die Hilfe nach einem Arbeitsunfall.

6.2. Wer wird unfallversichert?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, auch wenn sie nur geringfügig oder nur auf kurze Dauer arbeiten. Auch die Einkommenshöhe spielt keine Rolle. Mit den Jahren wurde die Unfallversicherung aber noch weiter ausgedehnt. Kinder, Schüler und Studenten sind während ihres Besuchs im Kindergarten, Schule oder Uni unfallversichert.
Sogar die Unfallhelfer werden von der Unfallversicherung erfasst: Helfer bei Unglücksfällen und sogar Blutspender unterstehen dem Unfallversicherungsschutz.

6.3. Für Unfälle abgesichert?

Die Versicherung unterscheidet zwischen " Arbeitsunfällen" und "Berufskrankheiten":
· Zu den Arbeitsunfällen zählen solche, wie während der beruflichen Tätigkeit passieren
· Zu den Tätigkeiten zählen auch Wegeunfälle also Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eignen. Einzige Bedingung: Der Unfall muss sich grundsätzlich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugetragen haben.
· Krankheiten, die durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst wurden gelten als Berufskrankheiten und die Betroffenen werden von der Unfallversicherung entschädigt.

6.4. Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Gefahrenklasse, in die der Betrieb eingestuft ist. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber, bei Kindern in Kindergärten, Schülern und Studenten in der Regel von Ländern bzw. Gemeinden aufgebracht.

6.5. Das leistet die Unfallversicherung

Für die medizinische und berufliche Rehabilitation von Verletzten sind die Berufsgenossenschaften verantwortlich. Auch die rechtebeiyoungde finanzielle Absicherung wird von ihnen übernommen. Um aber dem Unfallrisiko möglichst perfekt vorzubeugen, wird das Kapitel Unfallverhütung besonders ernst genommen.
Im Einzelnen sehen die Leistungen so aus:
· Unfallverhütung
· Heilbehandlungen
· Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
· Verletztengeld
· Übergangsgeld
· Verletztenrente
· Sterbegeld
· Hinterbliebenenrente

7. Eigene Meinung zur deutschen Sozialgesetzgebung

Ich bin der Meinung die Deutsche Bevölkerung kann froh sein dass sie so eine Sozialgesetzgebung hat und das doch manche Leute Teile des sozialen Netzes für sich ausnutzen (Arbeitslosenhilfe). Diese Menschen würden sich umgucken wenn sie in Staaten wie z.B. der USA leben müssten. Doch bauen die Krankenkassen z.B. immer mehr ab und immer weniger Benötigungen werden bewilligt, dass lässt daraus schließen, dass unser Soziales Netz doch immer unsozialer wird.


8. Quellenverzeichnis

(1) Informationsbroschüre der KKH - Die Sozialgesetzgebung in Deutschland - Was ist dran, was ist drin
(2) Jahresbericht der KKH
(3) Informationen aus Internet und anderen Nachrichtmedien

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: cherril



Kommentare zum Referat Soziale Netz in Deutschland: