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Sternehilfe - Euthanasie - Referat
Sterbehilfe – Euthanasie
Das Wort “Euthanasie“ stammt aus dem Griechischen; eu = gut und thanatos = Tod, damit heißt Euthanasie soviel wie “schöner Tod“. Der Begriff stammt ursprünglich aus der Philosophie, wonach jeder Mensch dessen Leben durch Krankheit oder Gebrechlichkeit des Alters “lebensunwert“ geworden war, das Recht auf den Freitod hatte.
Da spätere christliche Auffassungen den Selbstmord und die Tötung auf Verlangen verboten, wandelte sich der Begriff der Euthanasie in der ärztlichen Ethik und meinte die Pflicht des Arztes, dem Kranken das Sterben durch schmerzbeseitigende Mittel zu erleichtern.
Schon bereits seit der Antike existiert der Wunsch, schmerzfrei und ohne Leiden zu sterben.
Das Christentum aber lehnte schon immer jegliche Form von Selbsttötung ab. Denn es stand nur Gott allein zu, das von ihm geschaffene Leben zu beenden. Deshalb galt Selbsttötung als Eingriff in die göttliche Schöpfung. Hinzu kam die Vorstellung, dass nichts zwischen Himmel und Erde geschehe, das nicht mit dem Willen des allmächtigen Gottes entsprungen sei. Somit waren auch die Schmerzen der Kranken und Sterbenden gottgewollt und mussten von den gläubigen geduldig ertragen werden. Die “vorzeitige“ Rückgabe des Lebens galt als menschliches Nein zum göttlichen Ja.
Unter Hitlers Herrschaft bedeutete Euthanasie, dass seit Kriegsbeginn 1939 “unheilbar Kranken“ der “Gnadentod“ gewährt werden konnte. In bestimmten Anstalten wurden vor allem Geisteskranke, Epileptiker, Körper- und Geistigbehinderte zusammengezogen. Hitlers Regierung bezeichnete damals seines Gleichen als “Vollwertige“, wobei die Kranken als “Lebensunwerte“ in der Bevölkerung hingestellt wurden.
Heutzutage ist in Deutschland die Frage, ob Sterbehilfe legalisiert werden soll, heftig umstritten. Selbstverständlich sind die unverzichtbaren Aufgaben der Medizin die Pflege, die menschliche Unterbringung und die Schmerztherapie für ein zu Ende gehendes Leben. Ob jedoch künstliche Ernährung und die Infusion von Flüssigkeiten unverzichtbar sind, steht in Frage. Die Entscheidung sollte nicht von politischen oder ökonomischen Überlegungen abhängig sein.
Eine mögliche Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland birgt die Gefahr, dass es zu einer Massentötung, wie es in Deutschlands Vorgeschichte passiert ist, kommt, da die Ärzte das Recht hätten, nach ihrem Ermessen über das Leben des Patienten und dessen Ende zu entscheiden. Die Legalisierung würde möglicherweise auch einen starken Sog auf lebensmüde Patienten ausüben, da die Perspektive, durch einen schnellen Tod alle Probleme lösen zu können, sehr verführerisch wirken könnte. Zudem stellen sich gewisse Fragen wie, was soll getan werden, wenn todkranke Patienten nicht bei Bewusstsein und damit entscheidungsunfähig sind oder welche Kriterien für die Handlungsweise der Ärzte entscheidend sind und wie sollen Ärzte die zutreffenden Entscheidungen mit ihrem Gewissen und ihrem geleisteten Eid, der die ethnischen Leitsätze ärztlichen Handelns enthält, vereinbaren.
Um gerechte Entscheidungen treffen zu können, ist eine gründliche Diskussion nötig, denn schließlich hat jeder Mensch das Recht, zu leben; vielleicht auch das Recht, menschlich und bewusst zu sterben.
Während die Befürworter konsequente Sterbehilfe für Leidende fordern, stehen die Gegner auf dem Standpunkt der Erhaltung des Lebens um jeden Preis.
Es gibt verschiedene Formen der Euthanasie bzw. Sterbehilfe: die Aktive und die Passive Sterbehilfe, die Indirekte und die Freiwillige Sterbehilfe. Die aktive Euthanasie ist die Tötung auf Verlangen, dass heißt der Tod wird durch die Gabe einer körperfremden Substanz auf Wunsch des Patienten herbeigeführt. Die aktive Sterbehilfe ist widerrechtlich und strafbar, auch das Todesverlangen des Patienten ändert nichts an der Strafbarkeit. Bei der passiven Sterbehilfe verzichtet der Arzt auf Wunsch des Patienten auf lebensverlängernde Maßnahmen, indem er keine intensivmedizinischen Interventionen vornimmt und beispielsweise kein Beatmungsgerät anlegt. Der Patient stirbt somit infolge seiner Erkrankungen und der Arzt lässt das Sterben zu. Diese Sterbehilfe durch Sterbenlassen ist nur dann zulässig, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde. Man unterscheidet zwischen passiver Sterbehilfe im engeren (Sterbevorgang hat bereits eingesetzt) und im weiteren Sinn (keine unmittelbare Todesnähe). Die passive Sterbehilfe im engeren Sinn wird definiert als “Hilfe beim Sterben“ und ist straffrei, die passive Sterbehilfe im weiteren Sinn wird definiert als “Hilfe zum Sterben“ und ist strafbar. Wird die passive Sterbehilfe ohne eine Willenserklärung des Patienten vollzogen, können sich die Garanten (nächste Familienangehörige wie Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister) strafbar machen. Sie sind verpflichtet sich gegenseitig Beistand und Hilfe bei Gefahren für Leid und leben zu leisten. Fehlt es an dieser Garantenstellung, scheidet eine Strafbarkeit bezüglich passiver Sterbehilfe aus. Dritte, das heißt Nichtgaranten, können sich nur dann strafbar machen, indem sie aktive Sterbehilfe leisten.
In der indirekten Euthanasie muss die Dosierung von Opiaten manchmal so hoch angesetzt werden, dass eine lebensverkürzende Wirkung wahrscheinlich ist, um die Schmerzen in einem für den Patienten erträglichen Rahmen zu halten. Der Arzt beabsichtigt hierbei aber nicht die Tötung des Patienten, sondern ermöglicht ihm ein erträgliches Sterben. Die indirekte Euthanasie unterscheidet sich also von aktiver Euthanasie in der fehlenden Tötungsabsicht des Arztes. Indirekte Euthanasie ist rechtlich zulässig und nicht strafbar, da sie unter die Behandlung fällt, bei der die Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge auftritt.
Die freiwillige Euthanasie entspricht der aktiven Euthanasie; unfreiwillige Euthanasie dagegen ist die Tötung eines Patienten, der seinen Willen nicht artikulieren kann (z.B. Neugeborene, Geisteskranke,...) und fällt in den Ermessenskreis des behandelnden Arztes.
Dann gibt es auch noch die Beihilfe zur Selbsttötung, auch assistierter Suizid genannt. Diese meint die Beschaffung eines tödlichen Giftes oder das Anlegen einer tödlichen Infusion, die der Patient aber selbst einnimmt bzw. auslöst. Da Suizid nicht strafbar ist, ist auch die Beihilfe dazu nicht strafbar.
Um todkranke Patienten am Leben zu erhalten, werden sie in eine Intensivstation eingeliefert. Von da an beginnt eine starke physische Betreuung in Form von künstlicher Ernährung uns so weiter. Diese Maßnahmen verursachen oft Schmerzen, die wiederum mit Schmerzmitteln vertrieben werden müssen. Die psychische Behandlung bleibt hierbei aus Sorge um den Körper völlig auf der Strecke. Persönliche Gegenstände werden den Kranken weggenommen, und eine heimische Atmosphäre bleibt ihnen verboten, da Keime das sterile Umfeld zerstören würden. Die Räume werden hygienisch, rein und ruhig gehalten. So soll der Mensch zwar am Leben erhalten werden, aber ihm fehlt jedoch in einem einsamen und klinischen Unfeld jede Möglichkeit, seine Lebendigkeit auszuüben, da er dadurch sterben könnte. Die meisten Patienten sterben nach einigen Wochen auf der Intensivstation. Die Behandlung ist nur eine Hinauszögerung des natürlichen Todes für ein paar Wochen unter Qualen, in denen der Patient über keinerlei Selbstbestimmungsrecht verfügt.
Ein großer Teil der Sterbenden wünscht sich daher zu Hause in einer gewohnten Umgebung zu sterben. Sie wollen noch Anteil am “normalen“ Leben haben. Ein Problem dabei ist, dass zwar viele Familien bereit wären, ihre sterbenskranken Angehörigen zu versorgen, aber sie nicht genügend auf diese Aufgabe vorbereitet und unterstützt werden. Hier muss sich die Familie an den behandelnden Arzt wenden. Die Familie muss sich in ihrem Lebensstil auf die sterbende Person einrichten und die notwendigen Pflegeaufgaben müssen von der Familie übernommen werden. An oberster Stelle steht die pädagogische Betreuung, bei der es besonders wichtig ist, viel mit der Person zu reden.
Ein Ort für Sterbende kann auch ein Hospiz sein, ein Ort, an dem bis zum letzten Augenblick in einer Atmosphäre von Wärme, Offenheit und Geborgenheit intensiv gelebt wird. Dort wird der Mensch bis zu seinem Lebensende begleitet, die Diagnosen werden mit ihm erarbeitet und er darf über seine Gefühle und Ängste sprechen. In so einem Hospiz gibt es vier Grundsätze: 1. Menschenwürdig bis zum Tode leben; 2. Möglichst beschwerde- und schmerzfrei sein; 3. Soweit wie eben möglich frei sein in der Gestaltung der noch verbleibenden Lebenszeit und in der Entscheidung über Art und Ausmaß der Therapie voll respektiert und unterstützt werden; 4. Die Hospizbewegung lehnt die “Sterbehilfe“, d.h. die Tötung auf verlangen jeglicher Art und Weise, ab.
Die Wertethik besagt, dass die Ethik ein absoluter Wert ist. Sie ist die „ins Grenzenlose erweiterte Verantwortung gegen alles, was lebt.“ Gut ist Leben zu erhalten und zu fördern, böse ist, Leben zu hemmen und zu vernichten. Die Ehrfurcht vor dem Leben führt zur Selbstvervollkommnung und zum karitativen Einsatz. Wenn man nun diese Wertethik auf die Euthanasie anwendet, würde das bedeuten, dass Sterbehilfe grundsätzlich böse ist, egal welche Umstände dazu führen, denn weder aktive noch passive Sterbehilfe tragen dazu bei, Leben zu erhalten. Somit wäre es gut, den sterbenden Menschen in seinen Schmerzen leiden zu lassen. Die Sterbehilfe widerspricht also der Wertethik.
Ich würde aber nicht sagen, dass Sterbehilfe grundsätzlich etwas Schlechtes ist, denn es ist ja eigentlich auch etwas Gutes, jemanden aus seinen Leiden zu befreien. Wenn nun dieser Jemand nur noch an Maschinen hängt, die nur dazu dienen, ihn um jeden Preis am Leben zu erhalten, und er nur noch vor sich hin vegetiert, nichts mehr von seinen Mitmenschen und seiner Umwelt mitkriegt, denke ich, wäre es wahrscheinlich auch gut, diese abzustellen, auch wenn dieses nicht der Wertethik entspricht.
Gut ist es auch dann, wenn man dem Patienten bis zu seinem endgültigen Tod seelisch und moralisch zur Seite steht. Es geht nicht darum, den Menschen mit allen Mitteln am Leben zu erhalten, wenn er todkrank ist, sondern ihm die letzte Zeit vor seinem Tod leichter und erträglicher zu machen. Deshalb kann man es nicht pauschalisieren, dass nur das eine gut und nur das andere schlecht ist.
Schlecht ist Sterbehilfe für mich nur dann, wenn es gegen den Willen des Patienten geschieht. Wenn er zum Bespiel zwar an unerträglichen, eventuell auch unheilbaren, Schmerzen leidet, aber dennoch den Lebensmut nicht aufgegeben und die Hoffnung hat, die Schmerzen besiegen zu können.
Karitativ heißt ja einem guten sozialen Zweck dienend. Nur die psychische und pädagogische Betreuung des Sterbenden, in dem man sich mit ihm beschäftigt und mit ihm über seine Leiden, Ängste und Wünsche spricht, würde dem entsprechen. Dies ist gut, dann man hat ja im Prinzip dazu seinen sozialen Beitrag geleistet, in dem man eine ganze Zeit nur für diese eine bestimmte Person da war. Sicherlich führt so eine Betreuung auch zu Selbstvervollkommnung, in dem man zum Beispiel aus so einem Ereignis seine Erfahrungen zieht und man selbst das Leben an sich viel mehr schätzen lernt.
Laut der Zweckethik beruhen moralische Urteile nicht auf wissenschaftlichen Aussagen, sondern auf Gefühlen. Quellen sittlicher Erfahrung sind das öffentliche Leben und die persönliche Überzeugung.
Die persönliche Überzeugung hierbei wäre die Überzeugung des Patienten, der sich dazu entschlossen hat, nicht mehr weiter leben zu wollen. Er hat somit ein Recht darauf, erträglich zu sterben, bevor seine Qualen vielleicht noch größer werden. Die moralischen Urteile, denen man sich unterziehen muss, um jemanden beim Sterben zu helfen, können gar nicht auf irgendwelchen wissenschaftlichen Quellen beruhen, sondern müssen selbst von innen heraus, nämlich aus den Gefühlen, kommen und man kann jemanden, der todkrank ist auch nur dann beim Sterben helfen, wenn man sich selbst dazu entschieden hat und man auch selbst davon überzeugt ist, dass man das auch mit sich selbst verantworten kann.
Kommentare zum Referat Sternehilfe - Euthanasie:
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