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Urheberrecht - 2.Version - Referat
1. Definition "Privatkopie"
Eine Privatkopie ist die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch. Schon das Überspielen einer CD auf das Smartphone ist im Sinne es Urheberrecht eine Vervielfältigung und damit eine Privatkopie. Der rechtliche Rahmen ist in § 53 UrhG festgelegt. Nach dem Urheberrechtsgesetz ist die Privatkopie für den privaten Ge-brauch und nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt. Daher kann diese Vervielfältigung nicht öf-fentlich verbreitet oder reproduziert werden.
2. Vervielfältigungsrecht
Die Anzahl von Kopien wurde vom Bundesgerichtshof auf sieben Stück begrenzt. Dies bedeutet, dass Kopien an Verwandte weitergegeben werden können, jedoch nicht an alle Mitschüler.
Das Vervielfältigungsrecht hat die Funktion sicherzustellen, dass ein Urheber die Herstellung von Vervielfältigungen selbst bestimmen kann und dafür entlohnt wird. Dieses Recht ist jedoch nicht unbegrenzt. Mit Ausnahme der „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ (vgl. § 53 UrhG) werden die Beschränkungen des Urheberrechts für das Interesse der Allgemein-heit ausgedehnt. Es stellt sich also heraus, dass für eine Privatkopie bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Unter anderem sind Vervielfältigungen zulässig, wenn sie „zur Aufnahme in ein eigenes Archiv“ dienen oder als „ein eigenes Werkstück“ benutzt werden (vgl. § 53 II Satz 2 UrhG).
Privatkopien aller Medien sind jedoch nicht erlaubt. Das Urheberrecht sieht keine privaten Kopien von Computerprogrammen vor, hier sind nur sogenannte Sicherungskopien erlaubt. Da Siche-rungskopien nur dazu dienen, Originaldaten bei Datenverlust oder Datenbeschädigung wiederher-zustellen, dürfen diese nicht weitergegeben werden. Außerdem darf der Kopierschutz von Medien nicht umgangen werden und somit dürfen diese nicht vervielfältigt werden.
Auch die Verwendung einer „offensichtlich rechtswidrigen“ Vorlage, wie es beim Filesharing häufig der Fall ist, ist bei Privatkopien urheberrechtlich nicht erlaubt.
„Filesharing“ bezeichnet das Teilen von (teilweise illegalen) Dateien mit anderen Nutzern über Onli-ne-Plattformen. Die meisten angebotenen Dateien sind Musik- oder Videodateien, aber auch Soft-ware wird im Internet zum Filesharing angeboten. Das Teilen von Dateien ist nicht grundsätzlich illegal. Tools wie Shareaza können problemlos verwendet werden. Es dürfen jedoch nur Inhalte verbreitet oder ausgetauscht werden, die nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Bsp. / Verständnisaufgaben:
1) Sebastian hat seine Freunde zu einem gemeinsamen Filmabend eingeladen. Sie streamen dafür einen Film über einen bekannten Video-on-Demand-Dienst. Sie teilen sich dafür die anfallenden Gebühren und sehen sich den Film gemeinsam an. Ist der Filmabend urheberrechtlich unbedenklich?
-> Sebastian und seine Freunde können diesen Filmabend bedenkenlos stattfinden lassen.
Das Anschauen eines legal erworbenen oder gestreamten Filmes in einem kleineren Kreis unter Freunden berührt nicht die Ausschließbarkeit des Rechtsinhabers. Der bloße Genuss eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem engen Kreis und aus einer legalen Quelle ist urheberrechtlich nicht relevant.
2) Am nächsten Tag möchte Sebastian diesen Film in seiner Schulklasse anschauen. Die Klassen-lehrerin hat Bedenken wegen des Urheberrechts. Darf der Film in seiner Schulklasse nach dem Urheberrecht angesehen werden?
-> Der Film kann ohne Zustimmung des Urhebers im Klassenzimmer angesehen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorführung keine öffentliche Vorführung ist und nur eine kleine Gruppe von Schülern an dieser Vorführung teilnimmt.
3) Zum Abschluss des Schuljahres möchte der Schulleiter von Sebastian einen Schulkinoabend in der Aula der Schule mit privaten Blu-Rays durchführen. Ist dies ebenfalls erlaubt?
-> Nein, diese Vorführung ist nicht erlaubt.
Bei dieser Vorführung würde es sich – trotz privat erworbener Blu-Rays – um eine öffentli-che Wiedergabe handeln und ist somit urheberrechtlich nicht erlaubt. Die Teilnehmerzahl des geplanten Events überschreitet nämlich einen eng umgrenzten Kreis, da die Vorführung auch für andere Schüler offen ist.
3. Vergütungspflichten
Das Urheberrecht sieht für Vervielfältigungen grundsätzlich eine Vergütung vor, die auch für Privat-kopien gilt. Diese Vergütungspflicht besteht in Form einer Pauschalabgabe, die aus dem Kaufpreis der Speichermedien und Geräten zur Aufnahme oder Übertragung entrichtet wird.
Die Höhe der Festgebühr variiert je nach Gerät. Für ein Smartphone beträgt die Gebühr bis zu 36,00 Euro, für einen PC 17,06 Euro und für einen MP3-Player 15,00 Euro. Zweck dieser Pauscha-labgabe, manchmal auch als Urheberrechtsabgabe bezeichnet, ist der finanzielle Ausgleich für le-gale Privatkopien.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus einer Analyse des Nutzungsverhaltens der jeweiligen Medien und Geräte und wird daher in unregelmäßigen Abständen angepasst. Die Geräteabgabe wird an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften ausbezahlt, die diese Einnahmen an ihre jeweiligen Rechteinhaber auszahlen.
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