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Verordnung zum Schutz von Volk und Staat - Reichtagsbrandverordnung - Referat



Autor: Paul von Hindenburg
Quellenart: Primärquelle - Gesetzesverordnung

Diese Notverordnung, die bereits einen Tag nach dem Reichtagsbrand in Kraft gesetzt wurde, stellt eine gewaltige Aufhebung der in der Weimarer Verfassung festgehaltenen Grundrechte des Menschen dar. So ist zum Beispiel die Freiheit der Person verletzlich, die freie Meinungsäußerung in Wort, Schrift, Druck, Bild oder sonstiger Weise ist verboten, niemand darf sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich versammeln (was aber mit Sicherheit nicht gestattet wurde), ein Brief- und Postgeheimnis gibt es nicht mehr, Hausdurchsuchungen dürfen jederzeit durchgeführt werden und die Reichsregierung darf „die Befugnisse der obersten Landesregierung vorübergehend wahrnehmen“. Wird gegen eine dieser Verordnungen verstoßen, so gibt es mitunter härtere Strafen als die üblichen. Geahndet wurde solch ein Vergehen immer mit hohen Geldstrafen, langen Gefängnis- oder Zuchthausaufenthalten oder sogar der Todesstrafe! – die wieder eingeführt wurde
Diese „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ setzt die politischen Grundrechte der Weimarer Verfassung umgehend außer Kraft und erleichtert die Fahndung politischer Gegner (also vor allem Sozialdemokraten und Kommunisten) und gibt diesem Vorgehen ein Motiv. So wurde die KPD bald darauf verboten und bereits am 23. März wurde mit dem Ermächtigungsgesetz (freie Hand der Regierung in existenzieller Notsituation des Staates notwendige Maßnahmen zur Bewältigung der Krise) die Verfassung der Weimarer Republik faktisch außer Kraft gesetzt. Wodurch die endgültige Grundlage des nationalsozialistischen Unrechtsstaates geschaffen wurde.

Der Weg von der Demokratie in die Diktatur begann bereits am 1. Februar 1933, einen Tag nachdem Hitler zum Reichskanzler ernannt wurde. An jenem Tag wurde der Reichstag aufgelöst. Hitler hoffte, dass die NSDAP bei Neuwahlen die absolute Mehrheit erhielt. Drei Tage später, am 4. Februar, konnten Medien ohne richterliche Anordnung verboten werden. Am 17. Februar erhielt die Hilfspolizei (SA, SS und Stahlhelm) Schießerlass, wobei Nichtgebrauch bestraft wurde. Durch diese Vorbegebenheiten war die Handlungsfreiheit der liberalen und demokratischen Parteien bereits enorm eingegrenzt. Die Notverordnung vom 28. Februar setzt dem Ganzen die Krone auf und diesen Vereinigungen sind die Hände gebunden. In den folgenden Monaten werden diese Parteien durch das ‚Gesetz gegen die Neubildung von Parteien’ und dem schon erwähnten verbotenen Versammlungs- und Publikationsrecht absolut Handlungsunfähig und lösten sich auf, da sie keine politischen Entfaltungsmöglichkeit mehr hatten.

Dieses gesamte Vorgehen ist unbestreitbar genau durchdacht und genial ausgeführt. Dies lässt somit auch berechtigte Zweifel daran zu, dass der Reichtag von Mitgliedern aus den linken Reihen in Brand gesteckt wurde. Auch wenn bis heute Nichts sicher nachgewiesen werde konnte, kann eine bewusste Ausführung der rechten Parteien der Grund für den Brand sein. Denn es gibt unverkennbare Hinweise darauf, so traf die Feuerwehr erst Stunden nach Ausbruch des Brandes am Einsatzort ein und der sich am Tatort befindende Kommunist Marinus van der Lubbe wurde sofort verhaftet und im folgenden Prozess mit dem Tode bestraft.


Quelle(n) für dieses Referat: keine Angaben



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