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Verwaltungsakt - Referat



Verwaltungsakt (Deutschland)
Der Verwaltungsakt (VA) bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert.
Vorausgesetzt ist ein (obrigkeitliches) Über-Unterordnungs-Verhältnis, insbesondere des Staates im Verhältnis zum Bürger, aber auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern von Staatsgewalt, sofern diese in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander stehen.

Bedeutung des VA

Der VA stellt eine Handlungsform der Verwaltung dar. Einfach umschrieben ist der VA eine Willenserklärung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles.
Beispiel Gaststättenkonzession, Gebührenbescheid, Bauerlaubnis,
Einberufung, Abitur....

Der VA dient der Individualisierung der generellen Rechtslage. Ein
konkreter Lebenssachverhalt wird anhand der gesetzlichen Bestimmungen
gestaltet. Der VA verselbstständigt damit eine rechtliche Regelung für den
Einzelfall. Der VA ist also das Bindeglied zwischen der rechtlichen Vorgabe
und dem konkreten Sachverhalt.

Voraussetzungen
Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X:Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Hieraus leitet man insgesamt fünf Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab:
1. Es muss sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln. Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschiedene Theorien. Die gebräuchlichste ist die so genannte Sonderrechtstheorie, nach der ein Gesetz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn es einseitig den Staat zum Handeln ermächtigt. Den weitestgehenden Erklärungsgehalt bietet die modifizierte Subjektstheorie: Die Behörde wird immer dann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, wenn sich die Norm, aufgrund derer sie zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist, ausschließlich an einen Träger der öffentlichen Gewalt richtet.
2. Diese muss von einer Behörde ausgehen. Behörde im Sinne des VwVfG ist gem. § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (dies sind also auch Selbstverwaltungskörperschaften).
3. Es muss sich bei der Maßnahme um eine Regelung handeln, dies ist der Fall, wenn sie unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird.
4. Diese Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also eine konkrete (sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende) und individuelle (sich an eine bestimmte Person richtende) Regelung sein.
5. Die Maßnahme muss die Absicht verfolgen, Außenwirkung zu erzeugen, also nach dem Willen der Behörde gerade darauf gerichtet sein, ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten des Verwaltungsaktes zu begründen; der anderweitig begründete, mitunter zufällige Eintritt einer Außenwirkung qualifiziert die Maßnahme noch nicht als Verwaltungsakt.


Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die sog. Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung regelt ebenso einen bestimmten Einzelfall, gilt jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten (konkret-generell). Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten.
Es gibt drei Arten von Allgemeinverfügungen:
1. Adressatbezogene Allgemeinverfügung, die sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis richtet, z. B. Polizei regelt Verkehr.
2. Sachbezogene Allgemeinverfügung, die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt, z. B. Benennung einer Straße, Widmung einer öffentlichen Straße.
3. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die die Benutzung durch die Allgemeinheit regelt, z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss aus
Sicht des konkreten oder eines potenziellen Adressaten beurteilt werden. Dabei spricht der äußere Anschein sowie die Vermutung, eine Behörde werde in erster Linie durch Verwaltungsakt handeln, zumeist für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn die Maßnahme "Bescheid" als Überschrift trägt, im Briefkopf eine Behörde aufgeführt ist, und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.
Verwaltungsakte bedürfen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der Schriftform. Ansonsten können sie auch mündlich oder "in anderer Weise" (§ 37 Abs. 2 VwVfG), also z. B. durch Zeichen, ergehen. Deshalb ist auch das Winkzeichen eines Polizisten im Straßenverkehr ein Verwaltungsakt: Der Polizist ist erkennbar Vertreter einer Behörde (der Polizeibehörde), er will mit seiner Handbewegung einen Einzelfall nicht nur ansprechen, sondern konkret regeln (Stehenbleiben! Weiterfahren!) und handelt hierbei auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nämlich des Straßenverkehrsrechts).
Schließlich wendet sich die Maßnahme an einen Externen (auch wenn der Polizist im Einzelfall vielleicht mal einen Kollegen anhält, der jedoch wie jeder andere auch gehorchen muss).

Nur schriftliche Verwaltungsakte bedürfen einer Begründung (arg. § 39 Abs. 1 VwVfG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Indiz für einen Verwaltungsakt, aber keine definitorische Voraussetzung. Daher kann auch ein persönlich gehaltenes Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung ("Sehr geehrte ..., ... leider kann ich Ihrem Antrag nicht entsprechen, wofür ich um Verständnis bitte... Mit freundlichen Grüßen, Ihre ...-Behörde") Verwaltungsakt sein, wenn es eine hinreichend verbindliche Regelung trifft und sich nicht nur auf eine bloße Auskunft oder auf einen Hinweis auf die Rechtslage beschränkt.
Der gerade von Rechtsanwälten in solchen Fällen häufig geäußerte Wunsch, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, verkennt, dass auch das formlose Schreiben bereits ein Verwaltungsakt sein kann und Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt. Verwaltungsakte sind wegen der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG) immer anfechtbar; nicht-rechtsmittelfähige Bescheide gibt es nicht.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt bedarf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der förmlichen Zustellung (Einschreiben, Zustellungsauftrag); ansonsten genügt die einfache Übermittlung durch die Post. Aus der Formlosigkeit der Übermittlung (z. B. durch einfachen Brief) lässt sich somit nicht auf die Verwaltungsaktsqualität schließen; umgekehrt ist die förmliche Zustellung allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.

Funktionen des VA

Der VA als Instrument der Verwaltung erlangt in verschiedenen
Rechtsbereichen Bedeutung. Sowohl im materiellen Verwaltungsrecht als
auch im Verwaltungsverfahrensrecht, im Verwaltungsprozessrecht und im
Vollstreckungsrecht werden bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen
eines VA geknüpft.

Dieses Referat wurde eingesandt vom User: veronica



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