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Wahlrechtsgrundsätze - Referat
1.Wahlrechtsgrundsätze
Grundgesetz Art. 38, Abs. 1, Satz 1:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“
Erklärungen der Wahlrechtsgrundsätze:
• allgemein
Dieser Grundsatz bedeutet, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Einkommen, Bildung oder Vermögen das
aktive Wahlrecht besitzen.
• unmittelbar
Der Wähler wählt Kandidaten ohne zwischengeschaltete Wahlmänner – also direkt.
• frei
Auf den Wähler darf in keiner Weise und von keiner Seite Druck ausgeübt werden, damit er seine Stimme einer bestimmten Partei oder Person gibt.
• gleich
Jede Stimme zählt gleich viel. Jeder Wähler darf gleich viele Stimmen vergeben.
• geheim
Einheitliche Stimmzettel, Wahlkabinen, versiegelte Urnen usw. stellen eine unbeobachtete und unkontrollierbare Stimmabgabe sicher. Der Wähler muss geheim wählen, damit kein Zwang aus-
geübt werden kann.
Dieses Referat wurde eingesandt vom User: ceren
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