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Weimarer Verfassung - 2.Version - Referat
Wieso war die Weimarer Verfassung von vorne herein zum Scheitern verurteilt?
Kriegsniederlage:
- hohe Verschuldung durch Reparationszahlungen
- Frankreich besetzt das Ruhrgebiet
- Reintegration der Soldaten
viele Gegner:
- radikale Parteien wie die NSDAP und die KPD bekämpfen die Republik
- auch viele Richter, Offiziere und Beamte sind gegen die Republik
wirtschaftliche Probleme:
- Reparationszahlungen
- Inflation
Der Prozess der Verfassungsgebung:
•19. Januar 1919 fanden die Wahlen der Nationalversammlung statt (Männer und Frauen hatten das aktive und passive Wahlrecht)
•Die Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Die SPD (sozialdemokratische Partei Deutschlands) war die stärkste Fraktion und bildete mit dem Zentrum (deutsche Zentrumspartei) und der DDP (deutschen demokratischen Partei) die so genannte Weimarer Koalition.
•Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal im Deutschen Nationaltheater in Weimar zusammen. (Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort Unruhen die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. )
Am ersten Entwurf für eine Verfassung war Hugo Preuß maßgeblich beteiligt; diese Idee konnte sich später jedoch nicht durchsetzen
•In der neuen Verfassung fielen fast alle politischen Strukturen der Kaiserzeit wie zum Beispiel der Bundesrat, weg. Deshalb kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die Anhänger der Monarchie waren, und denen, die die Republik bevorzugten.
•Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete nicht anwesend.
• Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung in Schwarzburg. Sie trat mit ihrer Verkündung am 14. August 1919 in Kraft . Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die „Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland“ erinnern sollte.
Inhalt der Verfassung:
Teil 1: Das Reich hatte andere Zuständigkeitsbereiche (Außenpolitik) als die Reichsländer (Innenpolitik);
Teil 2: Verfassung regelte, welche Organisationen für was zuständig waren (Organzuständigkeit und es galt, Reichsverfassung vor Reichsländerverfassung);
Teil 3: regelte das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern (Grundrechte und -pflichten)
Reichsländer: entsprechen den heutigen Bundesländern
Zuständigkeiten des Reichs:
Die Verfassung folgt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Wo nicht das Reich durch die Verfassung ausdrücklich für zuständig erklärt wurde, waren die Reichsländer berufen (die ehemaligen Bundesstaaten des Kaiserreichs).
Die Zuständigkeiten des Reichs wurden aber im Vergleich zu der Bismarckschen Reichsverfassung erheblich ausgeweitet.
Staatsorgane:
– Reichstag
– Reichspräsident
– Reichsregierung
– Reichsrat
– Staatsgerichtshof
Volk:
– Volkssouveränität (=das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig über der Verfassung)
– wählt Reichstag und Reichspräsident
– Volksbegehren und Volksentscheide
– Wahlrecht
Reichstag: (Versammlung der gewählten Abgeordneten)
– wichtigste Einrichtung
– Gesetzgeber (verabschiedet Gesetze)
– kann Reichsregierung kontrollieren (kann dem Kanzler das Vertrauen entziehen → Misstrauensvotum)
– kann mit Mehrheit der Stimmen die Notverordnungen des Präsidenten aufheben
Reichspräsident: (Wahl auf 7 Jahre direkt vom Volk)
– ist das Gegengewicht zum Reichstag (ähnelt dem Kaiser)
– vertritt das Reich völkerrechtlich
– ernennt Reichsbeamte/Offiziere
– besitzt den Oberbefehl über die Reichswehr
– kann Reichstag auflösen
– in Notsituationen: darf Grundrechte außer Kraft setzen und Militär einsetzen
Reichsregierung: (wird vom Reichspräsident ernannt)
– besteht aus Reichskanzler und den Reichsministern
– der Reichskanzler kann durch Misstrauensvotum „gekündigt“ werden
– entwirft Gesetze
– führt Gesetze aus
Reichsrat: (wird durch die Länderparlamente gewählt, welche wiederum vom Volk durch die Vehältniswahl gewählt werden)
– stimmt Gesetzesentwürfen zu bzw. lehnt sie ab
– vertritt Interessen der Länder
Staatsgerichtshof:
– wird durch den Reichspräsidenten ernannt
– zuständig vor allem für Verfassungsstreitigkeiten
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