BAföG mit Kind
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Studierende mit Kind haben oft organisatorische Höchstleistungen zu vollbringen. Durch den Gesetzgeber ist für studierende Eltern auch finanzielle Unterstützung vorgesehen. Für das BAföG mit Kind gelten Kinderzuschläge, erhöhte Freibeträge sowie Verlängerungsmöglichkeiten für das BAföG über die Regelstudienzeit hinaus.
Wann wird BAföG mit Kind gezahlt?
BAföG mit Kind wird immer dann gewährt, wenn Studierende/Auszubildende mit mindestens einem Kind in einem Haushalt zusammenleben. Das Kind darf das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter diese Regelungen fallen leibliche oder durch Adoption angenommene Kinder. Das Kind des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners spielt für das BAföG auch bei einem Zusammenleben im gleichen Haushalt somit keine Rolle.
Der Begriff des Haushalts wird für die Gewährung von BAföG mit Kind durch den Gesetzgeber weit gefasst. Neben der eigenen Wohnung kommt hier beispielsweise auch ein Wohnsitz im Haus der Eltern in Betracht, ohne dass sich daraus Nachteile für studierende Eltern ergeben.
Kinderzuschlag und erhöhte Freibeträge
Studierende Eltern erhalten einen Kinderzuschlag, auf Antrag einen zusätzlichen Kinderbetreuungszuschlag und kommen in den Genuss erhöhter Freibeträge:
Bis zum 1. August 2016 betrug der Kinderzuschlag zum regulären BAföG monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Ab 1. August 2016 wird diese Förderung angehoben: Für jedes Kind werden 130 Euro monatlich gezahlt. Unterschiede zwischen dem ersten Kind und weiteren Kindern wurden damit aufgehoben. Der Kinderzuschlag wird pauschal und ohne Nachweis von Betreuungskosten oder Mehrausgaben gewährt. Falls beide Eltern studieren, kann er für den gleichen Zeitraum nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Der BAföG-Kinderzuschlag ist ein echter staatlicher Zuschuss. Für die BAföG-Rückzahlung nach dem Studienende spielt er keine Rolle. Weiter Informationen hierzu findest du in unserem Artikel zur BAföG Rückzahlung.
Sowohl für eigene Kinder als auch für im selben Haushalt lebende Kinder des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners gelten ab 1. August 2016 höhere Freibeträge. Für jedes eigene Kind werden monatlich 520 Euro nicht auf das BAföG angerechnet, bei Kindern des Partners gilt ein Freibetrag von 570 Euro. (Die bisherigen Grenzen für diese Freibeträge lagen bei 485 und 535 Euro).
Die gleichen Freibeträge gelten bei nachgewiesenem geringen Einkommen später auch für die Rückzahlung des BAföG-Darlehens.
Verlängerung der BAföG-Förderung
Studierende mit Kind können außerdem einen Antrag auf die Verlängerung der Förderungshöchstdauer sowie den Aufschub von Leistungsnachweisen stellen. Der BAföG-Anspruch verlängert sich im Regelfall um:
- Ein Semester durch die Schwangerschaft
- Ein Semester pro Lebensjahr bis zum vollendeten fünften Lebensjahr des Kindes
- Ein Semester für das vollendete sechste und siebente bzw. achte bis zehnte Lebensjahr des Kindes.
Daneben sind auch Verlängerungen des BAföG-Anspruchs durch Krankheit des Kindes möglich.
Voraussetzung für die Verlängerung der BAföG-Förderung ist, dass sich die Antragsteller tatsächlich selbst um die Betreuung ihres Kindes kümmern, diese also nicht vorrangig von den Großeltern oder anderen Betreuungspersonen übernommen wird.
Die nach dem vierten Semester obligatorischen Leistungsnachweise können auf Antrag später erbracht werden, wenn das BAföG-Amt davon ausgeht, dass voraussichtlich Gründe für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer gegeben sind. Wie lange man regulär BAföG bekommt, erfährst du auch in diesem Artikel: Wie lange bekommt man BAföG?
Dreimonatige Fortzahlung von BAföG bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft laufen die BAföG-Zahlungen zunächst für drei Kalendermonate weiter. Bei einer längeren Studienunterbrechung wird auch die BAföG-Förderung unterbrochen.
Beratungsmöglichkeiten an den Hochschulen
Die Sozialberatungsstellen der Studierendenvertretung oder die Studentenwerke beraten zu Fragen zum BAföG mit Kind sowie anderen staatlichen Unterstützungsleistungen (Mutterschaftsgeld, ALG II), auf die studierende Eltern möglicherweise während einer Unterbrechung des Studiums Anspruch haben. Weitere Informationen findest du auch in unserem Artikel zu BAföG und Sozialleistungen.
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